Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 590/2016
Stuttgart,
09/14/2016



Gert-Volker-Dill-Stiftung
Änderung der Stiftungssatzung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
26.09.2016
05.10.2016



Beschlußantrag:

Die Satzung der rechtlich unselbstständigen Gert-Volker-Dill-Stiftung der Landeshauptstadt Stuttgart wird geändert und gemäß Anlage 1 neu gefasst.



Begründung:


Zum Gedenken an ihren am 28. September 1969 verstorbenen Sohn errichtete das mittlerweile ebenfalls verstorbene Stifterehepaar Hans Joachim und Eva Maria Dill die rechtlich unselbstständige Gert-Volker-Dill-Stiftung. Die Annahme sowie der Erlass der Stiftungssatzung erfolgten durch Beschluss des Verwaltungsausschusses des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15. Dezember 1970.

Die derzeitige Stiftungssatzung entspricht nicht mehr den aktuellen Erfordernissen. Die aktualisierte Satzung enthält neben Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht, weitere insbesondere konkretisierende Regelungen zum Stiftungsrat (§§ 7ff.) sowie die Einschränkung des Stiftungszwecks auf das Gemeindegebiet (§ 2).

Die Neufassung der Satzung ist mit der Stifterfamilie sowie dem Finanzamt Stuttgart-Körperschaften abgestimmt.




Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlage zu GRDrs 590/2016

Satzung der „Gert-Volker-Dill-Stiftung“ der Landeshauptstadt Stuttgart


Präambel

Zum Gedenken an ihren am 28. September 1969 verstorbenen Sohn errichtete das mittlerweile ebenfalls verstorbene Stifterehepaar Hans Joachim und Eva Maria Dill die rechtlich unselbstständige Gert-Volker-Dill-Stiftung. Die Annahme erfolgte durch Beschluss des Verwaltungsausschusses des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15. Dezember 1970.

Aufgrund vieler Reiseerfahrungen und Begegnungen mit Menschen aus anderen Kontinenten war das Stifter-Ehepaar Dill überzeugt, dass staatliche und gesellschaftliche Weiterentwicklung in allen Staaten und Kulturen, vor allem aber in Entwicklungsländern, nur auf Grundlage einer guten Bildung begabter junger Menschen möglich ist. Die Gert-Volker-Dill-Stiftung will deshalb besonders begabten und sozial engagierten, bedürftigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor allem aus Entwicklungsländern, eine gesicherte finanzielle Basis für eine überdurchschnittliche Aus- bzw. Fortbildung in Deutschland gewährleisten. Die Stipendiaten sollen so die Chance erhalten, ihre Persönlichkeit und ihre Fähigkeiten weiter zu entfalten und zu entwickeln und sie zum Wohle ihrer Heimatländer einzusetzen. In diesem Sinne sollen auch künftig Studierende aus Entwicklungsländern in Stuttgart und Hohenheim bevorzugt unterstützt werden.

Voraussetzung für eine Förderung ist neben guten Studienleistungen persönliches Engagement. Dieses kann im sozialen Bereich liegen – z. B. Einsatz für Flüchtlinge, andere Studenten (Orientierungshilfe) und im Entwicklungsbereich – für das Herkunftsland oder für Länder, die noch Nachholbedarf in der Entwicklung von Infrastruktur, Landwirtschaft und Ökologie haben. Studenten aus bedürftigen Verhältnissen werden bevorzugt. Es ist wünschenswert, dass diese nach erfolgtem Abschluss in ihre Heimatländer zurückkehren, um dort ihre beruflichen Fähigkeiten anzuwenden und ihr Wissen weiterzugeben. So sollen die geförderten Studenten der Gesellschaft durch ihr soziales Engagement konkret auch wieder etwas zurückgeben, beispielsweise, indem sie sich später als Paten für andere Studenten zur Verfügung stellen.

Weiteres Anliegen der Stifter war die Förderung junger Künstler – gerade im Bereich darstellender Künste wie der Musik. Weiterhin wurden einzelne Projekte Stuttgarter Schulen, wie z.B. Ausstattung eines Chemieraumes und Beschaffung von Musikinstrumenten
finanziert.



§ 1 Name, Rechtsform
  1. Die Stiftung führt den Namen „Gert-Volker-Dill-Stiftung“ (im Weiteren als Stiftung bezeichnet).
  2. Sie ist eine rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung nach § 101 Absatz 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart, die als Sondervermögen gemäß § 96 GemO BW zu behandeln ist.
§ 2 Zweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
    sowie die Förderung der Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Gewährung von Stipendien an Studenten und Gymnasiasten
    • Förderung von Jugendeinrichtungen sowie von Bildungseinrichtungen für die
      Jugend.


§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung - außer als Rechtsträgerin der geförderten Einrichtungen.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des
    § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.


§ 4 Stiftungsvermögen
  1. Das Finanzanlagevermögen ist entsprechend dem Darlehensvertrag vom 17./27. Dezember 1970 anzulegen. Sollte der Darlehensvertrag beendet werden, ist das Finanzanlagevermögen sicher und ertragreich entsprechend den Anlagerichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart anzulegen.
  2. Das Stiftungsvermögen darf in Ausnahmefällen zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet werden.


§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen zum Stiftungskapital bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die steuerlich zulässigen Rücklagenzuführungen nach § 62 AO. In Ausnahmefällen können die Aufgaben auch durch Verbrauch des Stiftungskapitals finanziert werden.
  2. Zur Werterhaltung können nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Teile der jährlichen Erträge zum Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden. Um die Stiftungszwecke nachhaltig zu erfüllen, können des Weiteren Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO gebildet werden.


§ 6 Stiftungsorgan
  1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
  2. Er ist kein Organ im kommunalverfassungsrechtlichen Sinne. Er dient der Ab­stimmung der Vorstellungen der Stadtverwaltung mit dem Stifterwillen und trifft Entscheidungen im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.


§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats
  1. Der Stiftungsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern:
    • drei Mitglieder der Familie Dill, derzeit Frau Cordula Dill-Velbinger,
      Herr Dr. Hartmut Velbinger sowie Frau Anke Dill,
    • dem Leiter/der Leiterin des Sozialamts, derzeit Herr Stefan Spatz,
    • einem Vertreter/einer Vertreterin der Stadtkämmerei, derzeit Frau Anke
      Präger.
    Im Verhinderungsfall können die Mitglieder der Landeshauptstadt Stuttgart Vertreter in den Stiftungsrat entsenden. Die Mitglieder der Familie Dill können ihre Stimme schriftlich einem anderen Familienmitglied übertragen.
2. Den Vorsitz über den Stiftungsrat führt ein Mitglied der Familie Dill, derzeit Frau Cordula Dill-Velbinger.


§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
  1. Der Stiftungsrat entwickelt und beschließt Leitlinien für die Stipendienvergabe.
  2. Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen der laufenden Verwaltung über die zweckentsprechende Verwendung der Vermögenserträge, über den Verbrauch des Stiftungsvermögens (siehe § 4 Nr. 2) sowie vorhandener Rücklagen (§ 5 Nr. 2) unter Beachtung der Wertgrenzen nach § 32 Abs. 15 der Zuständigkeitsordnung (ZO) der Landeshauptstadt Stuttgart.
  3. Die in den Fällen von § 11 Nr. 1 und 4 dieser Satzung erforderliche Zustimmung des Stiftungsrats ist im Voraus einzuholen.
  4. Der Stiftungsrat achtet darauf, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
  5. Der Stiftungsrat berät über Empfehlungen zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat.

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrats
  1. Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel während der Stiftungsratssitzungen gefasst. Es können auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.
  2. Die Sitzungen des Stiftungsrats sind nichtöffentlich.
  3. Der Stiftungsrat tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Die Sitzung soll nach Möglichkeit im Juni stattfinden.
  4. Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Stiftungsrats ist eine Stiftungsratssitzung durchzuführen.
  5. Die Einberufung erfolgt rechtzeitig durch die/den Stiftungsratsvorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung.
  6. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Stiftungsratsmitglieder anwesend sind.
  7. Der Stiftungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Gäste der Stiftungsräte können beratend teilnehmen oder hinzugezogen werden.
  9. Über die Sitzungen werden Protokolle angefertigt.


§ 10 Verwaltung
  1. Die Stiftung wird vom Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen der Lan­deshauptstadt Stuttgart (Stadtkämmerei) in finanzieller Hinsicht und vom Referat Soziales und gesellschaftliche Integration (Sozialamt) in fachlicher Hinsicht verwaltet.
  2. Schriftliche Anträge auf Stiftungsmittel werden dem Stiftungsrat in der Regel jeweils in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. Nach § 9 Nr. 1 können Anträge auch per E-Mail gestellt werden, sofern eine zeitnahe Hilfe für zu Fördernde notwendig ist.


§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Aufhebung
  1. Die Stiftungssatzung kann nur mit Zustimmung des Stiftungsrats durch Beschluss des Verwaltungsausschusses des Gemeinderats geändert werden.
  2. Eine Aufhebung der Stiftung ist nach § 101 Abs. 2. GemO BW nur unter den Voraussetzungen von § 87 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig.
  3. Die Landeshauptstadt Stuttgart wird vor Aufhebung der Stiftung prüfen, ob eine Zweckänderung oder die Zusammenlegung mit einer anderen unselbstständigen Stiftung möglich ist.
  4. Die Aufhebung der Stiftung ist mit Zustimmung des Stiftungsrats vom Gemeinderat zu beschließen.


§ 12 Vermögensanfall
  1. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung nach § 101 Abs. 3 Satz 1 GemO BW an die Landeshauptstadt Stuttgart.
  2. Das Vermögen ist anschließend ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dabei ist sofern möglich nach § 101 Abs. 3 Satz 2 GemO BW der Stifterwille zu berücksichtigen.

§ 13 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie ein Beschluss zur Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist im Voraus die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.






Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>



Beteiligte Stellen








Anlagen






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