Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz:
StU
GRDrs
192/2017
Stuttgart,
04/25/2017
Erhalt der vom Weinbau geprägten Kulturlandschaft in der Landeshauptstadt Stuttgart
Evaluierung des Förderprogrammes und Ergänzung der Förderrichtlinien
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
09.05.2017
12.05.2017
17.05.2017
Beschlußantrag:
1. Der Evaluierungsbericht wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Sanierung von natürlichen Felsbildungen wird als zusätzlicher Fördertatbestand in die Förderrichtlinie aufgenommen.
3. Bei der Durchführung der Sanierung von Trockenmauern, Staffeln und natürlichen Felsbildungen ohne Eigenleistungen wird ein finanzieller Eigenanteil der Antragsteller von 15 % der anfallenden Kosten eingeführt.
4. Die Verwaltung erarbeitet für die Erschließung der Hohen Halde (Variante Talweg) ein Nutzungs- und Bewirtschaftungskonzept sowie eine Wiederaufbauplanung mit Kostenschätzung. Das Tiefbauamt wird das Vorhaben zur Wunschliste zum Doppelhaushalt 2020/2021 anmelden, so dass über die gesonderte Weiterführung des Projekts und die Finanzierung entschieden werden kann.
5. Die weiteren Empfehlungen zu Personal und der Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen an Trockenmauern als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme werden zur Kenntnis genommen.
Begründung:
(1) Evaluierung
Verwendung der Mittel:
Der Gemeinderat hat für das Förderprogramm in den Jahren 2014 bis 2018 je 600.000,- € zur Verfügung gestellt. Aus den Mitteln werden gemäß den Beschlüssen zum Förderprogramm (GRDrs. 308/2014) neben den Sanierungsmaßnahmen an Trockenmauern auch die Personalkosten für die Abwicklung des Förderprogrammes, die Unterhaltung von Wegen und Wandeln auf der Wangener Höhe sowie die Erschließungsplanung für die Hohe Halde in Rohracker gedeckt.
Gemäß der jährlich gefassten Beschlüsse zur Verwendung der Mittel (GRDrs. 308/2014, GRDrs. 716/2015 und GRDrs. 458/2016) wurden die für die Jahre 2014, 2015 und 2016 zur Verfügung stehenden Mittel wie folgt verwendet:
Verwendungszweck
Mittel 2014 - 2016
Personalkosten zur Abwicklung des Förderprogramms
132.190,- €
Unterhaltungsmaßnahmen Wege und Wandel auf der Wangener Höhe einschließlich Planungsleistungen
211.089,- €
Erschließungsplanung Hohe Halde
30.000,- €
Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Eigenleistung
202.097,- €
Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Fremdleistung
1.220.509,- €
Rückstellungen für Mehrkosten und Unvorhergesehenes
4.115,- €
Summe
1.800.000,- €
Antragstellung und Förderungen:
Nach anfänglich nur zögerlich eingehenden Anträgen auf Förderung der Sanierung von Trockenmauern wird das Programm seit Anfang 2015 sehr stark nachgefragt. Im Zeitraum von Mitte 2014 bis Ende 2016 konnte mit den Fördermitteln folgende Anzahl an Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:
Antragstellungen und Förderungen im Zeitraum 2014 - 2016
Antragstellung
Förderung
förderfähige Anträge
Vollständige Förderung
Teilweise Förderung
Nicht
gefördert
Anzahl
qm
Anzahl
qm
Anzahl
qm beantragt
qm gefördert
qm noch offen
Anzahl
qm
Eigenleistung
37
555
35
555
Für 2 Anträge fehlen beurteilungsfähige Unterlagen
Fremdleistung
35
2903
12
718
10
1344
818
526
13
841
Hinweis: Die Tabelle enthält auch Sanierungsmaßnahmen, die mit den Mitteln aus 2016 gefördert wurden, aber noch nicht fertig sind.
Ein Antrag auf Förderung in Eigenleistung und sieben Anträge auf Förderung von Fremdleistungen konnten nicht genehmigt werden, da die beantragten Sanierungsmaßnahmen nicht in der Förderkulisse lagen. Sie wurden an das Amt für Umweltschutz weitergeleitet und wurden dort als Antrag auf Förderung aus dem städtischen Naturschutzfonds weiterbearbeitet.
Mit den jährlich verfügbaren Mitteln von 600.000 € kann nur ein Teil der gestellten Förderanträge bewilligt werden. Alle Anträge auf Sanierung durch Dritte (bei einer Bauausführung nicht durch den Antragsteller in Eigenleistung sondern durch beauftragte Fachfirmen) mussten aufgrund der Begrenztheit der verfügbaren Mittel zum Teil deutlich gekürzt und auf die dringendsten Sanierungsmaßnahmen beschränkt werden. Ende 2016 liegen daher Anträge für die Sanierung von ca.1367 m² (Ansichtsfläche) Mauern vor, die noch nicht beschieden werden konnten. Dies entspricht einem Finanzvolumen von ca. 1,36 Mio. Euro und bei gleichbleibender finanzieller Ausstattung des Förderprogrammes einer Förderlaufzeit von ca. 3 - 4 Jahren.
Personalbedarf:
Mit der Sanierung von Trockenmauern und Staffeln sind aufgrund der Steillage, Geologie, Hydrologie, Witterung und des Arten-, Biotop- und Denkmalschutzes hohe fachliche Anforderungen verbunden. Hinzu kommen besondere technische Anforderungen im Hinblick auf Fundament, Aufbau, Hintergemäuer, Eckausbildung, Verzahnung und der in der Steillage schwierigen Bauabläufe sowie administrative und vergaberechtliche Aspekte. Aufgrund dieses sehr weiten Anforderungsprofils sind Kenntnisse einer Verwaltungsfachkraft sowie eines Landschaftsplaners für die sachgerechte Abwicklung erforderlich.
Das über die Fördermittel finanzierte Personal (0,75 Stellenanteile, davon 0,25 Anteile Verwaltungsfachkraft und 0,5 Anteile Dipl.-Ing. Landespflege) ist mit den zur Abwicklung des Förderprogrammes erforderlichen Tätigkeiten vollständig ausgelastet. Zu den Aufgaben gehören die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der eingegangenen Anträge, die Priorisierung der Anträge, die fachliche wie rechnerische Prüfung der eingegangenen Angebote, die Vertragserstellung und Vertragsverhandlungen, die Kontrolle und Abnahme der Baumaßnahme vor Ort sowie die Prüfung von Abschlags- und Schlussrechnungen. Hinzu kommen Öffentlichkeitsarbeit, die Klärung rechtlicher Fragen, die Berichterstattung gegenüber der EU sowie die Berichterstattung beim Runden Tisch Weinbau, den Bezirksbeiräten und im Ausschuss für Umwelt und Technik.
Konzept der Stuttgarter Weingärtner – Bauhütte Stuttgarter Mauerweinberge:
Der Vorschlag der Stuttgarter Weingärtner, eine Bauhütte als ständige, von der Landeshauptstadt Stuttgart finanzierte Einrichtung zu etablieren, kann wie bereits in der GRDrs. 308/2014 dargelegt, nicht realisiert werden. Ein solches Konzept verstößt gegen die Subsidiaritätsklausel der Gemeindeordnung und gegen EU-Beihilferecht.
Zielsetzung dieses Konzeptes war nicht nur die finanzielle Sicherung des Trockenmauerbaues sondern auch die Erhaltung ausreichenden Fachwissens und Vorhaltung der für die Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Kapazitäten. Zahlreiche Antragsteller sowie mehrere Firmen haben hohe fachliche Qualifikationen bezüglich des Trockenmauerbaues. Das Fachpersonal bei der Stadt sichert darüber hinaus durch Beratung und Kontrolle vor Ort die fachliche Qualität der mit den Fördergeldern durchgeführten Maßnahmen. Zahlreiche Einzelpersonen und Firmen bilden sich auf speziellen Trockenmauerseminaren fort. Insofern liegt ausreichendes Fachwissen vor, welches zunehmend auch an interessierte Einzelpersonen und Betriebe und insbesondere auch jüngere Personen weitergegeben wird. Bezüglich der Kapazitäten stoßen die qualifizierten Firmen teilweise an ihre Grenzen. Durch Fortbildung und Aufstockung von Personal haben bestehende Firmen ihre Kapazitäten ausgebaut und weitere Firmen können qualifizierte Leistungen anbieten. Insofern hat sich der Markt an die durch das Förderprogramm erhöhte Nachfrage angepasst, ohne dass es aufgrund von Monopolstellungen einzelner fachlich geeigneter Firmen oder Kapazitätsengpässen zu überdurchschnittlichen Preissteigerungen gekommen ist.
Vergabe von Bauleistungen bei der Durchführung der Sanierung durch Dritte:
Bei der Sanierung von Trockenmauern mittels Beauftragung Dritter sind aus Gründen der erforderlichen Bildung angemessener Preise vom Antragsteller mindestens drei Angebote einzuholen und der Verwaltung vorzulegen. Damit ist ein hoher Aufwand für die Antragsteller verbunden und Firmen weigern sich teilweise, kostenfrei Angebote zu erstellen. Aus diesen Gründen hat die Verwaltung Hilfen für die Angebotserstellung ausgearbeitet, welche es den Antragstellern und Firmen erleichtern soll, vergleichbare Angebote zu erstellen und einzureichen. Angesichts der für die Antragsteller hohen Förderquote von 100 % der anfallenden Kosten scheint der mit der Angebotseinholung verbundene Aufwand sachgerecht und angemessen.
Priorisierung von Sanierungsmaßnahmen:
Da mehr Anträge auf Förderung eingehen, als Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Vergabe der Fördermittel nach folgenden Kriterien (GRDrs. 716/2015 und GRDrs. 458/2016):
- Im Hinblick auf die Begründung des Programmes werden derzeit nur Anträge bewilligt, wenn das betreffende Grundstück weinbaulich genutzt wird und in ausgewiesener Steillage liegt.
- Förderanträge mit Eigenleistungen bei der Trockenmauersanierung werden prioritär bewilligt.
- Eingefallene Mauern oder stark beschädigte Mauern können zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen. Um Gefahren beseitigen zu können, werden Sanierungen, die zur Beseitigung einer Gefahr beitragen, bevorzugt gefördert.
- Es wird darauf geachtet, dass alle Bezirke, in denen Weinbau in Steillage betrieben wird, bei der Förderung gleichermaßen berücksichtigt werden.
Diese Kriterien haben sich bewährt. Sie sollen auch zukünftig für die Verwendung der verfügbaren Mittel zugrunde gelegt werden. Alle Anträge, die Mauern betreffen, die auf Flurstücken liegen, die derzeit nicht weinbaulich genutzt werden und die sich nicht innerhalb einer Steillage befinden, sollen weiterhin beim Amt für Umweltschutz im Hinblick auf eine mögliche Förderung aus dem städtischen Naturschutzfonds geprüft werden.
(2) Aufnahme zusätzlicher Fördertatbestände in das Förderprogramm
Angesichts der Felsstürze am Zuckerberg wurde die Forderung aufgestellt, dass die erforderlichen Felssanierungs- und Felssicherungsmaßnahmen mit Mitteln aus dem Förderprogramm zur Sanierung von Trockenmauern finanziert werden sollen. Das lässt die mit der Einführung des Förderprogrammes beschlossene „Richtlinie über die finanzielle Förderung von Erhaltungs- und Wiederaufbaumaßnahmen für Trockenmauern und Staffeln in Steillagen“ (GRDrs. 308/2014, Anlage 1) in der 2014 beschlossenen Fassung nicht zu. Die Förderrichtlinie wird daher in Ziffer 2 – „Förderfähige Maßnahmen “ um folgenden Fördertatbestand ergänzt:
„Gefördert wird die Sicherung und Sanierung von natürlichen Felsbildungen in bewirtschafteten Weinbausteillagen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Grundlage ist ein Sanierungsgutachten, in dem das Risikopotenzial ermittelt und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen detailliert beschrieben und mit einer Kostenschätzung hinterlegt werden. Die Erstellung des Sanierungsgutachtens ist ebenfalls förderfähig. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Förderprogrammes können Sanierungsmaßnahmen nur gefördert werden, wenn sie den Anforderungen an den Landschafts-, Biotop- und Artenschutz vollständig genügen. Mit der Sanierung und ggf. begleitenden Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege muss eine dauerhafte Sicherung und Aufwertung von Natur und Landschaft verbunden sein.“
Ziffer 1 der Richtlinie – „Ziel der Zuwendung“ wird entsprechend ergänzt.
Damit wird sichergestellt, dass Sanierungsmaßnahmen nur auf Grundlage fachlicher Expertise und unter Berücksichtigung der auf und in der Umgebung von natürlichen Felsbildungen vorhandenen besonderen naturschutzfachlichen Wertigkeiten gefördert werden.
Die Aufnahme zusätzlicher Fördertatbestände in das Förderprogramm führt in den Jahren, in denen Sanierungsmaßnahmen an Felsen durchgeführt werden, zu finanziellen Engpässen, da – soweit die Kosten für Felssanierungen überhaupt im Voraus ohne Vorliegen eines Fachgutachtens eingeschätzt werden können – die für Felssanierungen erforderlichen Mittel die Programmmittel zeitweise fast vollständig ausschöpfen werden. Dann können nur noch Sanierungsmaßnahmen an Trockenmauern in Eigenleistung gefördert und alle weiteren Anträge müssen zurückgestellt werden. Hinzu kommt, dass bei der Verwaltung keine Kenntnisse über die Sanierung von Felsen vorliegen und bei entsprechenden Maßnahmen externe Fachleute hinzugezogen werden müssen. Auch die dafür anfallenden Kosten sind aus den Mitteln des Förderprogramms zu finanzieren.
Alternativ kommt eine projektbezogene Sonderfinanzierung auf Grundlage eines zu erstellenden detaillierten Sanierungsplanes in Betracht. Die für die Sonderfinanzierung erforderlichen Mittel müssten dann im Rahmen der Haushaltsberatungen jeweils gesondert in den Haushalt eingestellt werden.
(3) Einführung eines Eigenanteils bei Sanierungen ohne Eigenleistung
Bei der Sanierung von Trockenmauern durch Dritte erfolgt eine Förderung der anfallenden Kosten zu 100 %. Bei der Sanierung von Trockenmauern durch Eigenleistung bestehen Grenzen der Förderung durch die Beschränkung des Stundensatzes auf pauschal 40,- € einschließlich aller Lohnnebenkosten sowie der Beschränkung der ausbezahlten Fördersummen je nach Schwierigkeit und Geländebeschaffenheit auf maximal 300,- €, 400,- € oder 500,- € je m² Ansichtsfläche sanierter Mauer. Die Nachkalkulation der in Eigenleistung durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zeigt, dass durchschnittlich nur ca. 85 % der tatsächlich angefallenen Kosten durch die Fördermittel gedeckt werden konnten und ein Eigenanteil von ca. 15 % bei den Antragstellern als Eigenbeitrag (umsonst geleistete Arbeitszeit oder nicht vergüteter Maschineneinsatz) verblieb. Daraus resultiert eine Ungleichbehandlung der Antragsteller, abhängig davon, ob sie in Eigenleistung die Sanierung durchführen oder durch Firmen durchführen lassen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen durch Firmen einen Eigenanteil für die Antragsteller von 15 % der anfallenden Kosten einzuführen.
Alternativ kann die Förderung der in Eigenleistung erbrachten Sanierungsmaßnahmen erhöht werden. Die Herstellung des je nach Gelände und Höhe der zu sanierenden Mauern unterschiedlich aufwändig herzustellenden Fundamentes wird derzeit nicht gesondert bezuschusst. Der Aufwand für das Fundament wird vielmehr mit den Pauschalen für die Ansichtsflächen der sanierten Mauern abgedeckt. Um die Ungleichheit der Förderung zwischen Eigenleistung und Fremdleistung zu bereinigen, bietet sich an, die Fundamentierung ebenfalls zu fördern, indem die rechnerisch zu ermittelnde Ansichtsfläche des Fundamentes bei der für die Förderung maßgeblichen Berechnung der Ansichtsfläche der sanierten Mauer mitberücksichtigt wird.
(4) Erschließung Hohe Halde
Für die Erschließung der Hohen Halde in Rohracker soll die Variante mit Ertüchtigung des im Talgrund der Jaißerklinge verlaufenden Weges weiter verfolgt werden. Dazu sind Grundstücksteile aufzukaufen und der Weg zu ertüchtigen sowie eine Wendemöglichkeit am Ende des Weges herzustellen. Die hierzu anfallenden Kosten von geschätzt 260.000.- € für den Wegebau zuzüglich derzeit nicht kalkulierbarer Kosten für Stützmauern, Böschungen und den Grunderwerb sollen vom Tiefbauamt für den Doppelhaushalt 2020/2021 angemeldet werden. Die Kosten für den Grunderwerb können vom Stadtmessungsamt ermittelt werden, sobald die abgestimmte Entwurfsplanung für den Wegebau vorliegt. Diese ist auch Grundlage für die Ermittlung der Kosten für Stützmauern und Böschungen.
Die Erschließung ist Voraussetzung für die weitere Bewirtschaftung der Steillagen entlang der Hohen Halde. Die Winzergenossenschaft Rohracker hat Interesse angemeldet, die derzeit nicht bewirtschafteten Grundstücke der Stadt zu pachten und weinbaulich zu bewirtschaften. Voraussetzung dafür ist jedoch der Wiederaufbau der abgeräumten Trockenmauern. Die absehbaren Kosten für den Wiederaufbau (näherungsweise Grobschätzung: ca. 1,35 Mio. €) übersteigen die Kapazitäten des Förderprogrammes bei weitem und der Wiederaufbau steht in Konkurrenz zur Sanierung von Mauern und Felsstürzen in derzeit bewirtschafteten Steillagen. Insofern kann der Wiederaufbau nicht mit den Geldern aus dem Förderprogramm finanziert werden. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise vor:
1. Vorlage und Abstimmung eines Nutzungs- und Bewirtschaftungskonzeptes durch die Winzergenossenschaft Rohracker,
2. Abstimmung der Pachtbedingungen,
3. Planung und Kostenschätzung für den Wiederaufbau der Trockenmauern,
4. Zeit- und Ablaufplan für den Wiederaufbau der Trockenmauern.
Auf Grundlage der genannten Unterlagen soll dann entschieden werden, ob und in welchem Umfang der Wiederaufbau als Sonderprojekt finanziert und die Mittel im Doppelhaushalt 2020/2021 bereit gestellt werden oder ob der Wiederaufbau abschnittsweise und über viele Jahre hinweg mit Geldern aus dem Förderprogramm erfolgen soll.
(5) Weitere Empfehlungen
Angesichts der bisherigen überwiegend guten Erfahrungen mit der Abwicklung des Förderprogrammes sind bis auf die Erweiterung der Fördertatbestände (siehe Ziffer 2) zunächst keine Anpassungsmaßnahmen am Förderprogramm erforderlich. Grundsätzlich sollten aber folgende Aspekte geprüft und erörtert werden:
(a) Aufnahme der Personalstelle in den regulären Stellenplan:
Bei Fortführung des Förderprogrammes wird zum Stellenplan im Haushalt 2020/2021 ein Antrag auf Schaffung einer 0,75-Stelle / EG 11 gestellt. Zur haushaltsneutralen Finanzierung, entsprechend der bisherigen Verfahrensweise, wird das Förderprogramm entsprechend angepasst.
(b) Anerkennung erfolgreich durchgeführter Sanierungsmaßnahmen als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für die Bauleitplanung und für Einzelprojekte im Außenbereich:
Die Anerkennung von geförderten, auf privaten Grundstücken durchgeführten Sanierungsmaßnahmen an Trockenmauern als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme kann nur erfolgen, wenn mit dem Trockenmauerbau eine Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und/oder eine Aufwertung des Landschaftsbildes verbunden ist und die Sicherung der Maßnahme auf Dauer gewährleistet ist. Insbesondere die dauerhafte (also zeitlich unbeschränkte) Sicherung der Maßnahme einschließlich ggf. erforderlicher Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken stößt an Grenzen. Daher soll im Rahmen eines Rechtsgutachtens geprüft werden, wie eine derartige Sicherung der Maßnahmen erfolgen kann und welche rechtlichen Vereinbarungen zwischen Stadt und Grundstückseigentümern getroffen werden müssen. Über die Ergebnisse wird beim Runden Tisch Weinbau und im UTA berichtet.
Der Bau und die Sanierung von Trockenmauern auf städtischen Grundstücken kann jederzeit als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anerkannt werden, stellt aber im Verhältnis zu anderen Naturschutzmaßnahmen eine relativ kostenintensive Maßnahme dar. Den hohen Kosten stehen aber ein relativ geringer Aufwand für die dauerhafte Pflege und den Unterhalt und ein verhältnismäßig geringer Bedarf an Grundstücksflächen gegenüber.
Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Erschließung Hohe Halde, den für den Wegebau erforderlichen Grunderwerb und den Aufbau der Trockenmauern im Bereich Hohe Halde / Jaißerklinge können derzeit nicht verlässlich angegeben werden. Entsprechende Beschlüsse können erst auf Grundlage verlässlicher Planungen gefasst werden. Über die Mittelbereitstellung ist im Rahmen der Beratungen zum Doppelhaushalt 2020/2021 zu entscheiden.
Über die Mittelbereitstellung für die Jahre ab 2019 ist im Rahmen der Beratungen zum Doppelhaushalt 2018/2019 und in den folgenden Haushaltsberatungen zu entscheiden.
Mit den bis 2018 jährlich verfügbaren Mitteln von 600.000 Euro kann nur ein Teil der gestellten Förderanträge bewilligt werden. Alle Anträge auf Sanierung durch Dritte (bei einer Bauausführung nicht durch den Antragsteller in Eigenleistung sondern durch beauftragte Fachfirmen) mussten aufgrund der Begrenztheit der verfügbaren Mittel zum Teil deutlich gekürzt oder zurückgestellt und auf die dringendsten Sanierungsmaßnahmen beschränkt werden. Ende 2016 liegen daher Anträge für die Sanierung von ca. 1 367m² (Ansichtsfläche) Mauern vor, die noch nicht beschieden werden konnten. Dies entspricht einem Finanzvolumen von ca. 1,36 Mio. Euro.
Für 2017 wurden bereits weitere Anträge gestellt, fünf auf Eigenleistung und drei auf Fremdleistungen mit ca. 350 m² Ansichtsfläche und einem Finanzvolumen von geschätzt 430.000 Euro.
Bei gleichbleibender finanzieller Ausstattung des Förderprogrammes, keiner Änderung des Förderprogrammes sowie der Annahme, dass keine weiteren Anträge gestellt werden, entspricht dies einer Förderlaufzeit von noch ca. 4 Jahren.
Dies zeigt, dass das Förderprogramm gut angenommen wird. Auch beim Runden Tisch Weinbau wurde dies deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Anblick der bereits gerichteten Trockenmauern im Gegensatz zum vorherigen Zustand bestätigt das.
Aus den Reihen der Weinbauern ist der Verwaltung außerdem bekannt, dass auf eine Fortführung des Programmes über das Jahr 2018 hinaus vertraut wird.
Beteiligte Stellen
Referate T, WFB, AKR
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Peter Pätzold
Bürgermeister
Anlagen
keine
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