Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
OB 7853-02.00
GRDrs
320/2022
Stuttgart,
05/25/2022
Landesbank Baden-Württemberg
Hauptversammlung
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
01.06.2022
02.06.2022
Beschlußantrag:
Der stimmberechtigte Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart wird beauftragt, in der außerordentlichen Hauptversammlung (HV) der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) den nachstehenden Beschlussanträgen zuzustimmen.
I.
Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Berlin Hyp AG
1. Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der Landesbank Baden-Württemberg und der Berlin Hyp AG
2. Verzicht der Träger auf Widerspruch gegen diesen Beschluss und Fragen zur Niederschrift
3. Verzicht der Träger auf die Erstattung eines Berichts über den Beherrschungsvertrag sowie den Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrages
II.
Änderung der Satzung der LBBW
1. Zustimmung zur in der Begründung dargestellten Änderung der Satzung der LBBW
2. Zustimmung zum Inkrafttreten der Satzungsänderung am 15. Juli 2022
Begründung:
Die außerordentliche Hauptversammlung der LBBW findet am 24. Juni 2022 statt.
Gemäß § 3 Abs.1 Nr. 30 der Hauptsatzung entscheidet der Gemeinderat über die Erteilung von Weisungen an die Vertreterin oder den Vertreter der Stadt in der Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg. Das auf die Stadt entfallende Stimmrecht wird einheitlich ausgeübt.
Zu I. Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Berlin Hyp AG
Die Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages durch die LBBW obliegt gemäß § 9 Nr. 7 der Satzung der LBBW der Hauptversammlung. Aus aktienrechtlichen Gründen erfolgt eine notarielle Beurkundung der Hauptversammlung.
Zu Antrag 1
Zur Umsetzung des Steuerungskonzeptes für die Berlin Hyp und zur Bildung einer umsatz-steuerlichen Organschaft zwischen der LBBW und der Berlin Hyp ist der Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der LBBW und der Berlin Hyp zum Zeitpunkt der Übernahme der Anteile an der Berlin Hyp erforderlich.
Beherrschungsverträge sind inhaltlich
weitgehend standardisiert
und enthalten im Wesentlichen die nachfolgenden materiellen Regelungen:
·
Die Leitung der Berlin Hyp wird der LBBW unterstellt.
·
Die LBBW erhält – im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Rahmens – ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand der Berlin Hyp.
·
Die LBBW erhält umfassende Informationsrechte über Angelegenheiten der Berlin Hyp.
·
Die Berlin Hyp wird im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses die Bilanzierungsrichtlinien der LBBW beachten.
·
Die LBBW verpflichtet sich zur Übernahme eines bei der Berlin Hyp entstehenden Jahresfehlbetrags. Bestehende Gewinnrücklagen und Gewinnvorträge der Berlin Hyp sind auf Verlangen der LBBW aufzulösen und zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags zu verwenden.
Der Beherrschungsvertrag ist eine im LBBW Konzern übliche Form der Anbindung der Tochtergesellschaften.
Zu den Anträgen 2 und 3
Die Verzichte in den Anträgen 2 und 3 dienen der Beschleunigung der Eintragung des Beherrschungsvertrages vor dem Ablauf von Widerspruchsfristen sowie der Vereinfachung des Antrags auf Eintragung. Diese sind in der Hauptversammlung gesondert zu erklären und werden Bestandteil der notariellen Beurkundung.
Zu II. Änderung der Satzung der LBBW
„Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der LBBW obliegt gemäß § 9 Nr. 5 der Satzung der LBBW der Hauptversammlung.“
Die Satzung soll wie folgt geändert werden:
·
§ 3 Abs. 5 Neufassung
Die Landesbank kann von ihren Trägern und Dritten Genussrechtskapital, stille Einlagen sowie Kapital nach Maßgabe der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen aufnehmen.
Begründung:
Der bisherige Verweis auf das Kreditwesengesetz (KWG) wird neu allgemeiner gefasst als „aufsichtsrechtliche Bestimmungen“, da die Regelungen des KWG durch die EU-Verordnung 575/2013 Capital Requirements Regulation (CRR) sowie Nebenverordnungen hierzu ersetzt wurden.
·
§ 9 Nr. 4 Neufassung
Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz über die Landesbank
Baden-Württemberg und in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über…
„4. die Bestellung des Abschlussprüfers, des die prüferische Durchsicht
nach
§ 115 WpHG
durchführenden Abschlussprüfers und des Prüfers
nach
§ 89 WpHG
;“
Begründung:
Durch die Änderung der Nummerierung des WpHG ist eine Anpassung der Verweise erforderlich. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.
·
§ 10 Abs. 2 Neufassung
Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Träger können mittels einstimmiger Erklärung auf die Frist verzichten.“
Begründung:
Ein Verzicht auf die in der Satzung vorgesehene Einladungsfrist von 30 Tagen für die Hauptversammlung ist in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt. Dieser wurde jedoch auch bisher schon mittels Rückgriff auf das Aktienrecht als zulässig angesehen. Durch die Einfügung soll dies nun zur Klarstellung ausdrücklich geregelt werden.
·
§ 15 Absatz 2 Nr. 4 Neufassung
[Der Aufsichtsrat beschließt über
…]
„4. die Beauftragung des Prüfers nach
§ 89 WpHG
;“
Begründung:
Durch die Änderung der Nummerierung des Wertpapierhandelsgesetzes ist eine Anpassung der Verweise erforderlich. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.
·
§ 15 Absatz 2 Nr. 5 f. Neufassung
f. Hereinnahme
von sonstigem Kapital (zusätzliches Kernkapital und Ergänzungs-
kapital)
nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands;
Begründung:
Es erfolgt eine Anpassung an die Begrifflichkeiten der Capital Requirements Regulation (CRR) sowie die Klarstellung der Zuständigkeiten der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats für die Hereinnahme von Kapital im Sinne der aufsichtsrechtlichen Definitionen.
Dr. Frank Nopper
Oberbürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
<Finanzielle Auswirkungen>
Anlagen
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