Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 830/2017
Stuttgart,
10/23/2017



Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung des Stadthaushalts -
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
hier: Erhöhung der Sondernutzungsgebühr für Wochen-, Floh-, Krämermärkte und dgl.




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
10.11.2017
14.11.2017
15.11.2017
16.11.2017



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.



Begründung:


Die vom Gemeinderat am 9. Juni 2016 (Niederschrift Nr. 109, GRDrs 152/2016) beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart bzw. der Anlagen (Gebührenverzeichnis und Verzeichnis der Straßengruppen) – Sondernutzungssatzung-, Stadtrecht 6/7 - soll im Rahmen der strukturellen Verbesserung des Stadthaushaltes (GRDrs 593/2017) in Bezug auf lfd. Nr. 29 des Gebührenverzeichnisses „Wochenmärkte, Flohmärkte, Krämermärkte, Kirchweihen, Kirben, Christbaumverkauf“ angepasst werden.

Die lfd. Nr. 29 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart wurde zum 1. Januar 2010 neu mit 150.000 EUR/Jahr in das Gebührenverzeichnis aufgenommen.
Nach dieser Ziffer wird vom Gebührenschuldner, hier Märkte Stuttgart GmbH, für die Nutzung der öffentlichen Fläche durch Wochenmärkte, Flohmärkte, etc. die Sondernutzungsgebühr als jährlicher Pauschalbetrag erhoben.

Bei der letzten Gebührenerhöhung (ca. 6 %) zum 1. Januar 2016 wurde bei dieser Ziffer keine Gebührenerhöhung vorgenommen. Da seit dem Jahr 2010 hier keine Gebührenänderung erfolgte, soll diese nunmehr der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden. Nach § 18 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg sind Gebühren nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen. Die Gebühr nach der lfd. Nr. 29 „Wochenmärkte, Flohmärkte, Krämermärkte, Kirchweihen, Kirben, Christbaumverkauf“ soll deshalb von 150.000 EUR auf 200.000 EUR jährlich erhöht werden.

Die Erhöhung soll zum 1. Januar 2018 erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen

Erhöhung der Erträge im Teilergebnishaushalt des Tiefbauamts um 50.000 EUR jährlich.
PS: 4.665492.100 (Leistungen des Straßenbaulastträgers)
Sachkonto 33210010 (Sondernutzungen u.ä.)
Profitcenter 6605490020



Beteiligte Stellen

Referat WFB, Referat AKR, Referat SOS




Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Änderungssatzung

<Anlagen>



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