Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 0330-06
GRDrs 756/2020
Stuttgart,
09/10/2020



Ausscheiden von Herrn Stadtrat Christian Walter (Junge Liste Stuttgart) aus dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
07.10.2020
08.10.2020



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass ein wichtiger Grund für das Ausscheiden von Herrn Christian Walter vorliegt und dass er aufgrund seines Antrags mit Ablauf des 31. Oktobers 2020 aus dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart ausscheidet.



Begründung:


Herr Stadtrat Christian Walter bat mit Schreiben vom 17. August 2018 (Anlage 1) um sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat mit Wirkung zum 1. November 2020, also mit Ablauf des 31. Oktobers 2020. Er begründet diesen Antrag mit seiner bevorstehenden Tätigkeit als Bürgermeister von Weil der Stadt und der damit zu erwartenden häufigen und lang dauernden beruflichen Abwesenheit von der Gemeinde. Auch wenn ein Mitglied des Gemeinderats grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gegenüber seinem Dienstherrn hat, so ist doch der Umfang einer Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister nicht mehr mit den Pflichten als Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart vereinbar.

Herr Christian Walter ist dementsprechend gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GemO zum Ausscheiden aus dem Gemeinderat berechtigt.

In Betracht käme ggf. - wie beantragt -, zudem einen wichtigen Grund nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO anzunehmen. Dies bedarf jedoch keiner näheren Prüfung und Entscheidung, da - wie oben ausgeführt - aufgrund der zu erwartenden häufigen und lang dauernden beruflichen Abwesenheit bereits ein einschlägiger wichtiger Grund vorliegt.

Der Gemeinderat hat gemäß § 31 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GemO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 GemO das Ausscheiden aus dem Gemeinderat und das Vorliegen der Voraussetzungen dafür, hier in Form eines wichtigen Grundes, festzustellen.

Im Falle der Anerkennung des wichtigen Grundes rückt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GemO die dann als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerberin des Wahlvorschlags der Jungen Liste Stuttgart, Frau Verena Hübsch, in den Gemeinderat nach, sofern diese keinen wichtigen Grund für die Ablehnung geltend macht und keine Hinderungsgründe vorliegen.


Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

nicht erforderlich

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Fritz Kuhn

Anlagen

Anlage 1 - Schreiben des Herrn StR Walter vom 17. August 2020




zum Seitenanfang