· Die SSB bleibt mit der Erbringung von ÖPNV-Leistungen in Stuttgart bis 31. Dezember 2018 betraut.
· Die SSB bleibt als integriertes Verkehrsunternehmen erhalten.
· Bis 31. Dezember 2018 werden keine Anteile an der SSB zum Zweck der Lösung aus dem Verbandstarifrecht des KAV BW verkauft.
· Die LHS kann der SSB zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Ausgleichszahlungen gewähren. Maßstab ist der jeweilige Wirtschaftsplan der SSB.
· Die SSB leistet jedes Jahr einen Nachweis darüber, dass keine Überkompensation eingetreten ist.
Nach den Regelungen der EU-Verordnung 1370/2007 und unter Berücksichtigung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind bei einer Direktvergabe insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
· Das Verkehrsunternehmen muss eine rechtliche Einheit sein, auf die der Aufgabenträger eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt (Kontrollkriterium).
· Die Verkehrsleistungen dürfen nur auf dem Gebiet der örtlichen Behörde erbracht werden, wobei ausbrechende Linien in Nachbargebiete zulässig sind. (Gebietsbeschränkung).
· Das Verkehrsunternehmen darf sich nicht an wettbewerblichen Vergabeverfahren anderer Behörden beteiligen (Wettbewerbsverbot).
· Der überwiegende Teil der Verkehrsleistungen muss selbst erbracht werden.
· Die Ausgleichsleistungen an das Verkehrsunternehmen müssen den beihilferechtlichen Vorschriften der Verordnung entsprechen. D.h. es darf weder eine Überkompensation noch eine Unterkompensation eintreten.
· Der Nahverkehrsplan gibt dabei den inhaltlichen Rahmen für die Direktvergabe vor.
Daneben sind auch steuerrechtliche Aspekte, wie z. B. der Erhalt des steuerlichen Querverbundes mit der SVV zu beachten.
Die LHS muss in ihrer Funktion als Aufgabenträger sowohl die grundsätzliche Entscheidung über die Direktvergabe als auch die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (mit der Festsetzung der Anforderungen hinsichtlich Qualität und Quantität des Verkehrs) zur Direktvergabe treffen. Bevor eine endgültige Vergabe erfolgen kann, müssen diese Entscheidungen auch bekanntgegeben und veröffentlicht werden.
Um die Direktvergabefähigkeit der SSB rechtssicher herzustellen, sind in einem ersten Schritt die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und ggf. Handlungsbedarfe abzuleiten. Daneben sind die Ziele und die Strategie für den Direktvergabeprozess zu erarbeiten. Parallel hierzu ist der Nahverkehrsplan der LHS zu überarbeiten. Die Leistungsvorgaben des Nahverkehrsplans sind wichtiger Bestandteil der Direktvergabe. In einem weiteren Teilprojekt sind Vorgaben für künftige Ausgleichsleistungen der LHS an die SSB zu erarbeiten und eine Anreizsystematik zu entwickeln.
Ein neu einzurichtender Unterausschuss „Direktvergabe“ soll die einzelnen Schritte begleiten und die Direktvergabe vorbereiten. Die Besetzung des Unterausschusses ist wie folgt vorgesehen:
Stadtrat Sauer
Stadtrat Dr. Nopper
Stadträtin Ripsam
Stadtrat Rudolf
DIE GRÜNEN
Stadtrat Stopper
Stadtrat Pätzold
Stadtrat Peterhoff
Stadträtin Schiener
Stadtrat Lutz
Stadtrat Zaiß
Stadträtin Bodenhöfer-Frey
Stadtrat Rockenbauch
Stadtrat Adler
Stadträtin Halding-Hoppenheit
Stadträtin Müller-Enßlin
Stadtrat Urbat
Stadtrat Walter
BM Thürnau
Mit Ablauf der bisher geltenden verbindlichen Erklärung am 31. Dezember 2018 muss der neue öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) zur Direktvergabe bereits vorliegen. Aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten und der vorgegebenen Fristen sollte mit der Arbeit umgehend begonnen werden.
Sinnvollerweise ist das umfangreiche Projekt gemeinsam mit der SSB zu bearbeiten. Zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben innerhalb der Stadtverwaltung entsteht qualifizierter Personalmehrbedarf. Über die Schaffung einer entsprechenden Stelle in A14/EG14 ist im Rahmen des Haushaltsplans 2016/2017 zu entscheiden.
In der Anlage ist die geplante und mit der SSB abgestimmte Projektorganisation dargestellt. Für die rechtliche Beratung haben sich bereits drei mögliche Beratungsbüros vorgestellt. Gemeinsam mit der SSB ist die Verwaltung zur Auffassung gelangt, dass die Kanzlei BBG und Partner (Barth, Baumeister, Griem) den Anforderungen an den Rechtsberater am besten erfüllt. Diese Kanzlei, und zur Person Herr Rechtsanwalt Dr. Wachinger besitzt umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Direktvergabe und kann entsprechende Referenzen nachweisen. Darüber hinaus verfügt Herr Dr. Wachinger aus früheren Beratungsleistungen bereits über detaillierte Kenntnisse in Bezug auf LHS und SSB. Eine gemeinsame Beauftragung und Finanzierung von Beratungsleistungen durch LHS und SSB ist rechtlich zulässig. Ein endgültiges verbindliches Angebot für die Rechtsberatung liegt derzeit noch nicht vor. Nach einer ersten groben Projektkostenkalkulation ist für den rechtlichen Beratungsbedarf zunächst mit einem Kostenrahmen von mindestens 200.000 € zu rechnen. Im Verlauf des Projekts kommen weitere Kosten für betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung in etwa der gleichen Höhe dazu.
Weitere Details zu den Zeitplänen und den Arbeitspaketen in den Teilprojektgruppen werden dem Unterausschuss unmittelbar nach dessen konstituierender Sitzung erläutert.
Mitzeichnung der beteiligten Stellen:
Referat T hat die Vorlage mitgezeichnet.
Michael Föll Erster Bürgermeister Anlage: Projektstruktur Finanzielle Auswirkungen <Finanzielle Auswirkungen> Beteiligte Stellen Anlagen <Anlagen> zum Seitenanfang GRDrs 19_2015_Anlage 1 - Projektstruktur.pdf