Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB 8211-00
GRDrs 19/2015
Stuttgart,
01/19/2015



Direktvergabe der Verkehrsleistungen an die SSB
Projektstruktur und Finanzierung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
28.01.2015
29.01.2015



Beschlußantrag:


Begründung:


Mit der EU-Verordnung 1370/2007 wurden die EU-rechtlichen Vorschriften für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße neu geregelt. Inhalt der Verordnung ist insbesondere, unter welchen Bedingungen Behörden den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Verkehr Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen gewähren können. Sie regelt jedoch auch, wie Verkehrsunternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung bestimmter Verkehrsleistungen erhalten können.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 3. Dezember 2009 war es möglich, für die Betrauung von Verkehrsunternehmen Übergangsregelungen auf Basis der sog. Altmark-Trans-Rechtsprechung anzuwenden. Diese Möglichkeit wurde im November 2009 mit dem Beschluss des Gemeinderats über die sog. Verbindliche Erklärung der LHS gegenüber der SSB (GRDrs. 439/2009) genutzt.

Kernpunkte dieser bis 31. Dezember 2018 geltenden Erklärung sind:

· Die SSB bleibt mit der Erbringung von ÖPNV-Leistungen in Stuttgart bis 31. Dezember 2018 betraut.

· Die SSB bleibt als integriertes Verkehrsunternehmen erhalten.

· Bis 31. Dezember 2018 werden keine Anteile an der SSB zum Zweck der Lösung aus dem Verbandstarifrecht des KAV BW verkauft.

· Die LHS kann der SSB zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Ausgleichszahlungen gewähren. Maßstab ist der jeweilige Wirtschaftsplan der SSB.

· Die SSB leistet jedes Jahr einen Nachweis darüber, dass keine Überkompensation eingetreten ist.


Ab 1. Januar 2019 sind für die Betrauung eines Verkehrsunternehmens mit Verkehrsleistungen die Regelungen der EU-VO 1370/2007 als in Deutschland unmittelbar geltendes Recht zusammen mit den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) anzuwenden. Demnach kommt für die Vergabe der Verkehre entweder eine wettbewerbliche Ausschreibung oder aber eine Direktvergabe an die SSB in Betracht. Die Direktvergabe ist dabei eine Sonderform der Vergabe, die zur Anwendung kommen kann, wenn das allgemeine Vergaberecht keinen Vorrang hat. Stand heute wäre dies bei der SSB möglich.

Nach den Regelungen der EU-Verordnung 1370/2007 und unter Berücksichtigung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind bei einer Direktvergabe insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

· Das Verkehrsunternehmen muss eine rechtliche Einheit sein, auf die der Aufgabenträger eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt (Kontrollkriterium).

· Die Verkehrsleistungen dürfen nur auf dem Gebiet der örtlichen Behörde erbracht werden, wobei ausbrechende Linien in Nachbargebiete zulässig sind. (Gebietsbeschränkung).

· Das Verkehrsunternehmen darf sich nicht an wettbewerblichen Vergabeverfahren anderer Behörden beteiligen (Wettbewerbsverbot).

· Der überwiegende Teil der Verkehrsleistungen muss selbst erbracht werden.

· Die Ausgleichsleistungen an das Verkehrsunternehmen müssen den beihilferechtlichen Vorschriften der Verordnung entsprechen. D.h. es darf weder eine Überkompensation noch eine Unterkompensation eintreten.

· Der Nahverkehrsplan gibt dabei den inhaltlichen Rahmen für die Direktvergabe vor.

Daneben sind auch steuerrechtliche Aspekte, wie z. B. der Erhalt des steuerlichen Querverbundes mit der SVV zu beachten.

Die LHS muss in ihrer Funktion als Aufgabenträger sowohl die grundsätzliche Entscheidung über die Direktvergabe als auch die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (mit der Festsetzung der Anforderungen hinsichtlich Qualität und Quantität des Verkehrs) zur Direktvergabe treffen. Bevor eine endgültige Vergabe erfolgen kann, müssen diese Entscheidungen auch bekanntgegeben und veröffentlicht werden.

Um die Direktvergabefähigkeit der SSB rechtssicher herzustellen, sind in einem ersten Schritt die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und ggf. Handlungsbedarfe abzuleiten. Daneben sind die Ziele und die Strategie für den Direktvergabeprozess zu erarbeiten. Parallel hierzu ist der Nahverkehrsplan der LHS zu überarbeiten. Die Leistungsvorgaben des Nahverkehrsplans sind wichtiger Bestandteil der Direktvergabe. In einem weiteren Teilprojekt sind Vorgaben für künftige Ausgleichsleistungen der LHS an die SSB zu erarbeiten und eine Anreizsystematik zu entwickeln.

Ein neu einzurichtender Unterausschuss „Direktvergabe“ soll die einzelnen Schritte begleiten und die Direktvergabe vorbereiten. Die Besetzung des Unterausschusses ist wie folgt vorgesehen:

Mitgliederstv. Mitglieder
CDU-FraktionStadtrat Kotz

Stadtrat Sauer

Stadtrat Hill

Stadtrat Dr. Nopper

Stadträtin Ripsam

Stadtrat Rudolf

Fraktion Bündnis 90/

DIE GRÜNEN

Stadträtin Seitz

Stadtrat Stopper

Stadträtin Deparnay-Grunenberg

Stadtrat Pätzold

Stadtrat Peterhoff

Stadträtin Schiener

SPD-FraktionStadtrat KörnerStadträtin Kletzin

Stadtrat Lutz

Fraktion Freie WählerStadträtin von SteinStadtrat Zeeb

Stadtrat Zaiß

Stadträtin Bodenhöfer-Frey

FDP-FraktionStadtrat KlinglerStadtrat Dr. Oechsner
Fraktion SÖS-LINKE-PluSStadtrat StockerStadtrat Ozasek

Stadtrat Rockenbauch

Stadtrat Adler

Stadträtin Halding-Hoppenheit

Stadträtin Müller-Enßlin

Stadtrat Urbat

Stadtrat Walter

VerwaltungEBM Föll

BM Thürnau

Den Vorsitz des Unterausschusses wird Herr Erster Bürgermeister Föll übernehmen. Stellvertretender Vorsitzender wird Herr Bürgermeister Thürnau sein.

Mit Ablauf der bisher geltenden verbindlichen Erklärung am 31. Dezember 2018 muss der neue öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) zur Direktvergabe bereits vorliegen. Aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten und der vorgegebenen Fristen sollte mit der Arbeit umgehend begonnen werden.

Sinnvollerweise ist das umfangreiche Projekt gemeinsam mit der SSB zu bearbeiten. Zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben innerhalb der Stadtverwaltung entsteht qualifizierter Personalmehrbedarf. Über die Schaffung einer entsprechenden Stelle in A14/EG14 ist im Rahmen des Haushaltsplans 2016/2017 zu entscheiden.

In der Anlage ist die geplante und mit der SSB abgestimmte Projektorganisation dargestellt. Für die rechtliche Beratung haben sich bereits drei mögliche Beratungsbüros vorgestellt. Gemeinsam mit der SSB ist die Verwaltung zur Auffassung gelangt, dass die Kanzlei BBG und Partner (Barth, Baumeister, Griem) den Anforderungen an den Rechtsberater am besten erfüllt. Diese Kanzlei, und zur Person Herr Rechtsanwalt Dr. Wachinger besitzt umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Direktvergabe und kann entsprechende Referenzen nachweisen. Darüber hinaus verfügt Herr Dr. Wachinger aus früheren Beratungsleistungen bereits über detaillierte Kenntnisse in Bezug auf LHS und SSB. Eine gemeinsame Beauftragung und Finanzierung von Beratungsleistungen durch LHS und SSB ist rechtlich zulässig. Ein endgültiges verbindliches Angebot für die Rechtsberatung liegt derzeit noch nicht vor. Nach einer ersten groben Projektkostenkalkulation ist für den rechtlichen Beratungsbedarf zunächst mit einem Kostenrahmen von mindestens 200.000 € zu rechnen. Im Verlauf des Projekts kommen weitere Kosten für betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung in etwa der gleichen Höhe dazu.

Weitere Details zu den Zeitplänen und den Arbeitspaketen in den Teilprojektgruppen werden dem Unterausschuss unmittelbar nach dessen konstituierender Sitzung erläutert.

Mitzeichnung der beteiligten Stellen:

Referat T hat die Vorlage mitgezeichnet.

Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlage: Projektstruktur




Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>



Beteiligte Stellen








Anlagen



<Anlagen>



zum Seitenanfang
GRDrs 19_2015_Anlage 1 - Projektstruktur.pdfGRDrs 19_2015_Anlage 1 - Projektstruktur.pdf