Protokoll:
Verwaltungsausschuss
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
400
6
Verhandlung
Drucksache:
676/2018
GZ:
StU
Sitzungstermin:
24.10.2018
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
EBM Föll
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Herr Häbe
pö
Betreff:
Sanierung Vaihingen 3 -Dürrlewang-, Soziale Stadt - Investitionen im Quartier, Erweiterung des Sanierungsgebiets
Satzung über die förmliche Festlegung nach den §§ 142 und 171 e BauGB
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 16.10.2018, nicht öffentlich, Nr. 458
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 23.10.2018, öffentlich, Nr. 470
Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 30.08.2018, GRDrs 676/2018, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 171 e Abs. 3 BauGB und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am …. folgende Satzung über die Erweiterung des Sanierungsgebiets Vaihingen 3
-Dürrlewang- beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Im Stadtbezirk Vaihingen wird das bestehende Sanierungsgebiet "Soziale Stadt Dürrlewang" um folgende Bereiche erweitert:
·
den Verkehrsknoten Osterbronnstraße / Dürrlewangstraße im Westen
·
das Quartier südlich der Schopenhauerstraße bis einschließlich des Lunawegs im Süden
·
die Flurstücke: 1642/1 Galileistraße 36, 1618/1 Galileistraße 30, 1620/1 bis 1620/5 Uranusweg 11/1 bis 11/5, 1621/1 bis 1621/5 Uranusweg 11/6 bis 11/10, 1622/1 bis 1622/4 Uranusweg 11/11 bis 11/14, 1616 Wegaweg, 1617 Wegaweg, 1617/1
Galileistraße 28 im Norden.
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 27.07.2018. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Durchführungsfrist
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 30.09.2030 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
§ 4
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
EBM
Föll
stellt fest:
Der Verwaltungsausschuss
stimmt
dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig
zu.
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