Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 551/2018
Ergänzung
Stuttgart,
09/10/2018



Klinikum Stuttgart
Umwandlung des Eigenbetriebs in eine gemeinnützige
Kommunalanstalt öffentlichen Rechts




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Krankenhausausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
12.10.2018
24.10.2018
25.10.2018



Beschlußantrag:
Änderungen in Fettdruck
1. Der Umwandlung des Eigenbetriebs Klinikum Stuttgart in eine gemeinnützige Kommunalanstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt öffentlichen Rechts“ (gKAöR) durch Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wird zugestimmt.

2.1. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Klinikum Stuttgart wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.

2.2. Die Anstaltssatzung für das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts wird in der Fassung der Anlage 4a Neufassung beschlossen.

2.3. Von den Entwürfen der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat (Anlage 5) und der Geschäftsordnung für den Vorstand (Anlage 6) wird Kenntnis genommen.

3. Dem Abschluss eines Personalüberleitungsvertrages (Anlage 7 Neufassung) wird zugestimmt.

4. Dem Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags über die von der Kommunalanstalt genutzten Grundstücke wird zugestimmt.

5. Die Verwaltung wird ermächtigt, alle weiteren Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für die Umsetzung des Umwandlungs- und Satzungsbeschlusses notwendig und zweckmäßig sind, sowie die vorgelegten Vertragsentwürfe redaktionell oder aus anderen Gründen anzupassen, sofern dies zweckmäßig oder erforderlich sein sollte und dadurch keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen bedingt sind.


Begründung:


Seit der Einbringung der Vorlage wurden kleinere Änderungen redaktioneller Art der Anstaltssatzung und des Personalüberleitungsvertrages notwendig, die zum einen durch die abschließende Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde, zum anderen durch den Vier-Seiten-Vertrag (vgl. GRDrs 634/2018) bedingt sind. In den Anlagen 4c und 7a sind die Änderungen in roter Schrift kenntlich gemacht.

Zwischenzeitlich hat das Finanzamt Stuttgart bestätigt, dass die Anstaltssatzung den Bestimmungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung entspricht und die Kommunalanstalt somit gemeinnützig ist.

Anstaltssatzung

- § 9 Abs. 1

Präzisierung zur Bestimmung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwaltungsrats entsprechend den gesetzlichen Regelungen

- § 9 Abs. 5

Um klarzustellen, dass eine Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nicht willkürlich erfolgen kann, wird das Wort „jederzeit“ gestrichen.

- § 10 Abs. 3

Berichtigung eines Redaktionsversehens

- § 10 Abs. 4 und 5

Präzisierung entsprechend den gesetzlichen Regelungen

- § 10 Abs. 6

Diese Regelung kann entfallen, da die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen auch bezgl. des Verwaltungsrats anzuwenden sind.

- § 10 Abs. 10 (alt), § 10 Abs. 9 (neu)

Entsprechend der bisherigen Handhabung im Krankenhausausschuss sollen sowohl der/die Vorsitzende des Personalrats wie auch dessen/deren Stellvertreter/in als Gäste an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen können. Neben dem bereits bisher vorgesehenen Rederecht soll den Personalratsvertretern auch das Recht eingeräumt werden, Anträge im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu stellen.

- § 11 Abs. 2 Bst. a)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass der Verwaltungsrat Veränderungen der Aufgaben und Ziele der Kommunalanstalt sowie die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung nur beschließen kann, wenn sich diese an den durch
- § 11 Abs. 3

Präzisierung des Gewollten.

Personalüberleitungsvertrag

- Ziffern 3.1 und 15.2

Laufzeit 31.12.2029 entsprechend der (Mindest-)Laufzeit des Vier-Seiten-Vertrages

- Ziffern 9.3 (neu)

Definition der Sozialleistungen und Sozialeinrichtungen; die Kommunalanstalt kann diese in Eigenregie gewähren bzw. betreiben

- Ziffer 11

Klarstellung zur Gleichstellung

- Ziffer 12

Entsprechend der bisherigen Handhabung im Krankenhausausschuss sollen sowohl der/die Vorsitzende des Personalrats wie auch dessen/deren Stellvertreter/in als Gäste an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen können. Neben dem bereits bisher vorgesehenen Rederecht soll den Personalratsvertretern auch das Recht eingeräumt werden, Anträge im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu stellen.






Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen (soweit neugefasst oder zusätzlich)
4a Satzung der Kommunalanstalt (Neufassung)
4c Satzung der Kommunalanstalt mit Änderungen
7 Personalüberleitungsvertrag (Neufassung))
7a Personalüberleitungsvertrag mit Änderungen


Finanzielle Auswirkungen




Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-





Anlagen

<Anlagen>



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Anl 4a NEU Satzung der Kommunalanstalt.pdfAnl 4a NEU Satzung der Kommunalanstalt.pdfAnl 4c Satzung der Kommunalanstalt mit Änderungen.pdfAnl 4c Satzung der Kommunalanstalt mit Änderungen.pdfAnl 7 NEU Personalüberleitungsvertrag.pdfAnl 7 NEU Personalüberleitungsvertrag.pdfAnl 7a Personalüberleitungsvertrag mit Änderungen.pdfAnl 7a Personalüberleitungsvertrag mit Änderungen.pdf