Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 254/2012
Stuttgart,
05/25/2012



Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2012



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
20.06.2012
21.06.2012



Beschlußantrag:

1. Die Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten wird mit Wirkung vom 1. August 2012 entsprechend der Anlage beschlossen (Stuttgarter Stadtrecht 2/3).

2. § 5 (1) Satz 1 und 2 der Satzung wird ab dem Schuljahr 2012/2013 in der Praxis so gehandhabt, dass für alle Schülertransporte von geistig-, körper- und schwerstmehrfach behinderten Kindern zu Sonderschulen und Sonderschulkindergärten sowie zu allen sonstigen Sonderschulkindergärten generell Begleitpersonen eingesetzt werden. In diesen Fällen wird auf die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses als Nachweis für den Bedarf verzichtet.



Begründung:


Auf die Ausführungen in der GRDrs. 25/2010, GRDrs. 867/2010 und GRDrs. 299/2011 wird Bezug genommen. Im Doppelhaushalt 2012/2013 (GRDrs. 971/2011) hat der Gemeinderat zusätzliche Mittel bereitgestellt für:

1. den generellen Einsatz von Begleitpersonen auf alle Transporte von geistig-, körper- und schwerstmehrfach behinderten Kindern in Sonderschulen und Sonderschulkindergärten sowie zu allen sonstigen Sonderschulkindergärten ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

2. Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III beziehen und nun auch einen Zuschuss zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten erhalten

Hierzu müssen noch die Sachbeschlüsse erfolgen. Außerdem ist die bislang zurückgestellte Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten zu beschließen, die zum Schuljahr 2012/2013 in Kraft treten soll.


1. Wegfall ärztliches Attest für Begleitpersonen

Im Doppelhaushalt hat der Gemeinderat zusätzlich Mittel für den generellen Einsatz von Begleitpersonen auf alle Transporte von geistig-, körper- und schwerstmehrfach behinderten Kindern in Sonderschulen und Sonderschulkindergärten sowie zu allen sonstigen Sonderschulkindergärten ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bereitgestellt. Auf der Grundlage des vorliegenden Gemeinderatsbeschlusses wird dies ab dem Schuljahr 2012/2013 so praktiziert.

Anmerkung zum Schulversuch Schwerpunktregion „Inklusion“:
Auf eine formelle Änderung der Satzung hierzu wird im Augenblick verzichtet, da im Zuge des laufenden Schulversuchs „Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung“ (GRDrs 442/2010) weitergehende Änderungen anstehen, die zuvor mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden müssen.

Es gibt in Stuttgart aktuell im laufenden Schuljahr 12 Inklusionsfälle (mit steigender Tendenz), die eine Schülerbeförderung benötigen. Es werden auch hier, soweit möglich, Schüler/innen zur selben Schule zusammen befördert. Einzeltransporte werden ebenfalls notwendig sein.

Im Rahmen der Neuregelung des Einsatzes einer Begleitperson werden auch hier bei geistig-, körper- und schwerstmehrfach behinderten Kindern zu Sonderschulen Begleitpersonen eingesetzt. Die Kosten für Transporte und Begleitpersonen bei Inklusionsfällen ab 2012/2013 werden im Rahmen des Schulversuchs gesondert erfasst und ausgewertet. Sie sind daher bei den finanziellen Auswirkungen noch nicht berücksichtigt.

Die Weiterentwicklung bzw. Ergebnisse des Schulversuchs und die Aufnahme ins Schulgesetz sowie die Abklärung hinsichtlich der Folgen auf die Schülerbeförderung müssen abgewartet werden. Der Städtetag Baden-Württemberg hat angesichts der Komplexität des Themas aktuell beim Land eine Verlängerung des Schulversuchs um ein Schuljahr beantragt. Sollte dem stattgegeben werden, würde das Schulgesetz erst 2014 geändert. Die notwendigen Änderungen der Mustersatzung zur Schülerbeförderung und deren finanziellen Folgen werden zuvor mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt und von dort mit dem Land unter dem Gesichtspunkt der Konnexität verhandelt. Dem sollte nicht vorgegriffen werden. Die Verwaltung wird darüber zu gegebener Zeit erneut berichten.


2. Neufassung der Satzung

Die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung vom 1. August 2003 sind hier nochmals aufgezeigt:


§ 1 Zuschuss:
Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten auch für Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten:

§ 1 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. Somit haben auch diese Schüler/innen einen Anspruch auf den Zuschuss zum Scool-Abo.


§ 4 Einzusetzende Fahrzeuge im Bereich der besonderen Schülerverkehre:
Definition der einzusetzenden Fahrzeuge im Bereich der besonderen Schülerverkehre. § 4 wird neu aufgenommen. Dadurch verschieben sich alle bisherigen §§ nach hinten, d. h. der bisherige § 4 wird in der neuen Satzung zu § 5 usw.


§ 5 Begleitpersonen:
In § 5 Absatz 1 wird der Begriff „amtsärztliches“ Zeugnis durch den Begriff „ärztliches“ Zeugnis ersetzt. Angesichts der zunehmenden Ressourceneinschränkung beim Gesundheitsamt und der Vorgabe, sich auf originäre Aufgaben zu beschränken, hat das Gesundheitsamt um diese Änderung gebeten.

In § 5 Absatz 3 werden die Aufgaben der Begleitperson während der Beförderung definiert.


Weitere rein redaktionelle Änderungen der Satzung:

§ 2 Stundenplanmäßiger Unterricht:
In § 2 Absatz 4 wird das Wort „Nachmittagsbetreuung“ gestrichen.
Hier ist eine Anpassung der Satzung an die inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen (Ausweitung schulergänzender Betreuungsangebote) dringend erforderlich.


§ 3 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten:
§ 3 Absatz 1 und Absatz 2 Anpassung an das Satzungsmuster des Landkreistages vom März 2006. In der Praxis wird dies bereits so gehandhabt.


§ 5 Begleitpersonen:
§ 5 Absatz 2 (neu) Wegfall der Begrenzung der Zahl der zu befördernden Kinder:
Der Passus „mindestens 10“ in § 4 Absatz 2 der alten Fassung der Satzung wird gestrichen, da in der Regel die Beförderung mit PKW`s, Kleinbussen und Rollstuhlbussen erfolgt, die auf keinen Fall 10 oder mehr Kinder aufnehmen können. Lediglich zu den Schulen für Geistigbehinderte erfolgt die Beförderung mit Großbussen.


§ 8 Höhe des Zuschusses/Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen:
In § 8 Absatz 2 (neu) werden die Begriffe „Werkrealschule“ und „Gemeinschaftsschule“ aufgenommen.
Ebenso wird in § 8 Absatz 3 (neu) Satz 1 und Satz 2 aktualisiert.


§ 10 Höhe des Zuschusses für berufliche Teilzeitschüler/-innen:
§ 10 Satz 2 (neu) wird ergänzt: notwendiger und nachgewiesener (§15) Fahrstrecke. Der Hinweis auf § 15 dient zur Konkretisierung. Der Nachweis muss anhand von Originalfahrkarten erfolgen.


§ 18 Prüfungsrecht durch die Stadt:
In § 18 Satz 2 (neu) wurde die Zahl 6 durch 10 (Jahre) ersetzt und damit an die allgemeinen Aufbewahrungsfristen angepasst.


Finanzielle Auswirkungen

1. Für den Einsatz von weiteren Begleitpersonen werden Mittel in Höhe von jährlich 275.000 Euro im THH 400, Kontierung 44290140 (167.800 Euro) und Kontierung 44290150 (107.200 Euro) benötigt.

Anteilig sind von September bis Dezember 2012 im Haushaltsjahr 2012 91.600 Euro im THH 400, Kontierung 4490140 (55.900 Euro) und Kontierung 44290150 (35.700 Euro) eingestellt.


Ab 2013 stehen jährliche Mittel in Höhe von 275.000 Euro zur Verfügung.


2. Damit Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III beziehen, ab dem Schuljahr 2012/2013 ebenfalls einen Zuschuss zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten erhalten können, werden jährlich zusätzliche Mittel in Höhe von 150.000 Euro im THH 400, Kontierung 44290120 (108.000 Euro) und Kontierung 44290130 (42.000 Euro) benötigt.


Anteilig sind von September bis Dezember 2012 im Haushaltsjahr 2012 50.000 Euro im THH 400, Kontierung 44290120 (36.000 Euro) und Kontierung 44290130 (14.000 Euro) eingestellt.


Ab 2013 beträgt die jährliche Mittelaufstockung 150.000 Euro.



Beteiligte Stellen

Referat WFB und Referat R haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

GRDrs. 971/2011



Dr. Susanne Eisenmann
Bürgermeisterin


Anlagen

Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2012

Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2012 (Stuttgarter Stadtrecht 2/3)


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Satzung neu ab 2012.docSatzung neu ab 2012.doc