Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
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VerhandlungDrucksache:
GZ:
Sitzungstermin: 01.06.2022
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:Frau Koller (AföO)
Protokollführung: Herr Häbe
Betreff: "Sonderparkrechte für ambulante Pflegedienste fortsetzen"
- Antrag Nr. 144/2022 vom 02.05.2022 (Die FrAKTION)

Der im Betreff genannte Antrag ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.

Die zu diesem Tagesordnungspunkt gezeigte Präsentation ist dem Protokoll als Dateianhang hinterlegt. Aus Datenschutzgründen wird sie nicht im Internet veröffentlicht. Dem Originalprotokoll ist sie in Papierform angehängt.


Frau Koller berichtet eingehend im Sinne dieser von ihr gezeigten Präsentation.

Für den Bericht bedanken sich StR Rockenbauch (Die FrAKTION LINKE SÖS PIRA-TEN Tierschutzpartei), StRin Rühle (90/GRÜNE) und StRin Dr. Hackl (SPD).

Sollte lediglich die Gebühr für den Sonderparkausweis den Unterschied zu dem bis 30.06.2022 geltenden Erlass des baden-württembergischen Verkehrsministeriums (VM) sein, wäre für StR Rockenbauch und StRin Dr. Hackl das Antragsanliegen erfüllt.

Überlegungen zu der digitalen Bewirtschaftung von Parkraum (z. B. Onlinereservierung eines Parkplatzes) müssen nach Auffassung von StR Kotz (CDU) fortgesetzt werden. Er weist darauf hin, dass im Gegensatz zu Pflegedienstfahrzeugen Fahrzeuge von Handwerksbetrieben aufgrund ihrer Größe häufig keine Tiefgaragen/Parkhäuser nutzen können.

Bezogen auf die höheren Kosten der Sonderparkausweise für Handwerksbetriebe/Gewerbetreibende gibt StR Kotz zu bedenken, dass viele der sogenannten sozialen Pflegedienste betriebswirtschaftlich organisiert sind und wie Handwerksbetriebe gewinnorientiert arbeiten. Hierzu stellt er die Frage, weshalb unterschiedliche Kosten in Rechnung gestellt werden und welche Abgrenzung vorgenommen wird. Informationen über die Rechtsgrundlage der Kostendifferenzierung wünscht sich auch StR Ozasek (PULS). Bei der Gebührengestaltung für das Parkraummanagement habe die Verwaltung mitgeteilt, dass es für eine Sozialkomponente keine Rechtsgrundlage gebe.

Durch Frau Koller wird, eingehend auf StR Rockenbauch und StRin Rühle, angemerkt, es gebe tatsächlich Unterschiede zwischen dem Erlass des VM zu Parkerleichterungen und den Parkmöglichkeiten, die der Sonderparkausweis begründe. Der Erlass sei weitergehender. Dieser lasse auch das Parken in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb gekennzeichneter Bereiche zu. Zudem erlaube der Erlass das Parken im eingeschränkten Halteverbot. Als entscheidenden Faktor erachtet sie, dass die Sonderbegründung, die das VM zu seinem Erlass gegeben hat, nicht mehr vorliegt.

Eigentlich müsste man sich, so Frau Koller gegenüber StR Kotz, dem Thema "wie ändern wir die Sonderparkausweise?" annähern. Wenn sozusagen auf das bestehende System zurückgegriffen würde, müssten bei den Sonderparkausweisen im Sinne der Gleichbehandlung die Handwerksbetriebe mit einbezogen werden. Dann würde sich eine ganz andere Größenordnung ergeben (aktuell ausgegeben: 3.124 Ausweise für Handwerker/Gewerbetreibende, 637 Sonderparkausweise für soziale Dienste).

An StR Ozasek gewandt fährt sie fort, inhaltlich müsse eine Gleichbehandlung erfolgen (Fahrzeug wird für Leistungen in der Nähe benötigt). Dann könne bei den Regelungsinhalten kein Unterschied gemacht werden. Anders verhalte es sich bei der Gebühr. Ihrer Erinnerung nach war es im Jahr 2011 ein wichtiges Anliegen des Gemeinderates, eine Gebührenabstufung zugunsten der sozialen Dienste vorzunehmen. Darüber, inwieweit die Wirtschaftlichkeit dieser Dienste mit der Wirtschaftlichkeit von Handwerksbetrieben gleichgesetzt werden könne, könne sicherlich eine Diskussion geführt werden, aber in der Vergangenheit habe man bewusst die Abstufung vorgenommen.

Angesichts der Anzahl der ausgegebenen Sonderparkausweise hat sich dieses Instrument aus ihrer Sicht bewährt. Durch StR Rockenbauch werden Überlegungen befürwortet, das Instrument der Sonderparkausweise mit zusätzlichen temporären Parkmöglichkeiten zu versehen, um die Arbeit der Pflegedienste zu erleichtern und um Einzeldiskussionen dazu im Rahmen von städtebaulichen Wettbewerben zu vermeiden.

Für eine solche Ausweitung, so Frau Koller, werde eine gute Begründung benötigt. Derzeit werde seitens der Verwaltung kein Bedarf für eine solche Ausweitung gesehen. Es gebe ja auch Gründe, dass nicht befahrbare oder nur zu bestimmten Zeiten befahrbare Fußgängerzonen ausgewiesen werden. Um von solchen Festsetzungen/Widmungen Ausnahmen zuzulassen, seien sehr gute Begründungen erforderlich. Sie bittet zunächst darzustelllen, wo konkret das vorhandene Angebot strukturell nicht ausreicht. Einzelprobleme könnten nie verhindert werden, und diese seien für sie kein Kriterium, um eine grundsätzliche Regelung einzuführen. Der geltende rechtliche Mechanismus sei, dass eine Regelung nach STVO bestehe, und wenn davon eine Ausnahme gemacht werden solle, würden wie gesagt gewichtige Gründe benötigt.

StR Kotz wünscht sich eine Aussage über die Struktur der Sozialunternehmen, die Sonderparkausweise für ihre Fahrzeuge nutzen. Dazu sieht sich Frau Koller aktuell nicht in der Lage. Sie gibt zu bedenken, dass auch kirchliche Dienste wie die Caritas wirtschaftlich arbeiten. Nachdem StRin Dr. Hackl als Unterscheidungskriterium die Begrifflichkeiten "frei gemeinnützig" und "frei gewerblich" nennt erinnert EBM Dr. Mayer, durch Frau Koller sei zu Recht der Hinweis erfolgt, dass der Leistungsgegenstand und nicht die Rechtsform bzw. die Trägerstruktur relevant sei.

Einer von StR Rockenbauch geäußerten Bitte entsprechend sagt der Erste Bürgermeister die Überlassung der Präsentation zu.

Abschließend stellt EBM Dr. Mayer, ohne dass sich Einwendungen ergeben, die Antragserledigung fest.
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