Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 688/2020
Stuttgart,
09/21/2020



Fortschreibung der Public Corporate Governance für die Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
09.10.2020
21.10.2020
22.10.2020



Beschlußantrag:

1. Der in der Anlage 2 beigefügten Neufassung der „Public Corporate Governance für die Landeshauptstadt Stuttgart“ wird zugestimmt.

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Teil B der „Public Corporate Governance für die Landeshauptstadt Stuttgart“ regelmäßig auf seine Zweckmäßigkeit zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben und zu ändern.



Begründung:


In der Präambel der Public Corporate Governance für die LHS ist geregelt, dass die PCG regelmäßig überprüft wird und bei Bedarf angepasst werden soll. Nachdem die aktuelle Fassung neun Jahre unverändert gegolten hat, halten wir eine Anpassung aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen, Entwicklungen in anderen Public Corporate Governance Kodices und Erfahrungen der Praxis für sinnvoll.

Grundlage der PCG

Im Juni 2006 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart der Einführung einer Public Corporate Governance für die LHS (PCG) zugestimmt, dessen wesentlichstes Element ein auf die Gegebenheiten der Stadt Stuttgart zugeschnittener Public Corporate Governance Kodex (PCGK) darstellt (GRDrs 279/2006).

Darin wurden Standards zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den städtischen Beteiligungsgesellschaften entwickelt, die in die Form eines Kodex gefasst wurden, zu deren Einhaltung sich die Unternehmen selbst verpflichten. Als wichtigste Ziele einer PCG für die LHS wurden darin formuliert:

· einen Standard für das Zusammenspiel aller Beteiligten (Gemeinderat, Stadtverwaltung und Beteiligungsgesellschaften) festzulegen und zu definieren;
· eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung zu fördern und zu unterstützen;
· den Informationsfluss zwischen Beteiligungsunternehmen und -verwaltung zu verbessern, um die Aufgabenerfüllung im Sinne eines Beteiligungscontrollings zu erleichtern;
· das öffentliche Interesse und die Ausrichtung der Unternehmen am Gemeinwohl durch eine Steigerung der Transparenz und Kontrolle abzusichern;
· durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Verwaltung und Politik zu erhöhen.

Im Teil A der PCG sind wesentliche Standards verantwortungsvoller Führung von öffentlichen Unternehmen im eigentlichen Public Corporate Governance Kodex zusammengefasst. Die Regelungen des Teils B sollen das effiziente Zusammenwirken von Unternehmen und Beteiligungsverwaltung als Vertreter der Gesellschafterin LHS sichern.

Die Bindung an die PCG für die LHS ist jeweils ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung aller Mehrheitsbeteiligungen sowie den meisten Unternehmensbeteiligungen mit gemischter Gesellschafterstruktur bzw. Gesellschaften mit nennenswerter Minderheitsbeteiligung der LHS verankert.

Gemäß der Regelung der PCG liefern Geschäftsführung (bzw. Vorstand) und Aufsichtsrat der Beteiligungsverwaltung jährlich einen Bericht über die Corporate Governance des Unternehmens, worin insbesondere eventuelle Abweichungen von den Empfehlungen des Kodexes erläutert werden. Diese Erklärung wird zuvor in den Aufsichtsräten der Unternehmen beraten und beschlossen sowie anschließend in den Einzelunternehmensberichten des Beteiligungsberichts der LHS veröffentlicht.

Erfahrungen mit der PCG

Generell ist bei den Geschäftsführungen und Vorständen eine weitgehende Akzeptanz bzgl. der PCG zu verzeichnen. Die Berichte der Unternehmen zeigen, dass nur ganz vereinzelt von den Empfehlungen des Kodex abgewichen wird. Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, dass eine Abweichung von einer Empfehlung bei entsprechender Begründung nicht per se schon auf einen „Mangel“ in der Unternehmensführung oder -überwachung hinweist. Die im Kodex festgelegten Standards sind im Gegenteil darauf angelegt, flexibel und verantwortungsvoll angewendet zu werden, um damit als einheitliche Grundlage für die in allen Belangen so unterschiedlichen Beteiligungsunternehmen der Stadt dienen zu können. Solche Entscheidungen, Empfehlungen des Kodexes nicht zu entsprechen, können aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll und notwendig sein, müssen aber transparent gemacht und begründet werden.

Aufgrund der konkreten Erfahrungen erweist sich die PCG insgesamt als gute Hilfestellung für Geschäftsführung und Aufsichtsrat, insbesondere bei Wechsel der Organmitglieder. Die wesentlichen Pflichten und Anforderungen sind übersichtlich, unmissverständlich und vor allem nachlesbar fixiert. Eine solche Zusammenstellung erspart viel Abstimmungsaufwand und erleichtert Übergangsphasen.

Gerade die problemlose Anwendbarkeit der PCG bei den unterschiedlichen und zum Teil untypischen Gesellschaftskonstruktionen der LHS (wie AG, GmbH & Co. KG, Kommunalanstalt, GmbH ohne Aufsichtsrat, GmbH ohne eigene Mitarbeiter, GmbH, deren operatives Geschäft durch städtische Ämter erfolgt) beweisen die enorme Flexibilität der PCG und deren positiven Nutzen.

Wesentlichste Merkmale der Umsetzung sind aber eine ausdrückliche Festlegung der Aufgaben und klare Verantwortlichkeiten bei der Unternehmensführung und -steuerung, was beim Stuttgarter Kodex in der Fachliteratur ausdrücklich hervorgehoben wird. Insbesondere konnte hier bewusst gemacht werden, dass die Vorgabe der strategischen Unternehmensziele im Wesentlichen Aufgabe der Gesellschafterin LHS ist. Der Aufsichtsrat hat darauf zu achten, dass die von der Geschäftsführung verfolgten operativen Ziele der vom Gemeinderat und Verwaltungsspitze festgelegten strategischen Ausrichtung nicht entgegenstehen. Solche qualifizierten Aufsichtsstrukturen sind auch ein besonderes Qualitätsmerkmal einer am Gemeinwohl orientierten Unternehmenssteuerung. Die operative Umsetzung und Realisierung des Unternehmenszwecks und der strategischen Ziele bleibt in der Zuständigkeit der Geschäftsführung.

Nicht zuletzt schafft die PCG auch (verhandlungs-)strategische Vorteile bei Beteiligungen an Gesellschaften mit gemischter Gesellschafterstruktur. Durch Gemeinderatsbeschluss ist die Gesellschafterin Landeshauptstadt Stuttgart an die einzelnen Bestimmungen der PCG gebunden und hat sich an ihnen zu orientieren; dadurch können zeitaufwändige Diskussionen über die Aufnahme und Formulierung vieler einzelner Regelungen in die Gesellschaftsverträge vermieden werden.

Fortschreibung der PCG

Diese guten Erfahrungen wie auch die sich verändernden Anforderungen an eine kommunale Beteiligungsverwaltung bestärken die Verwaltung, die Public Corporate Governance als Maßstab guter Unternehmensführung und Kontrolle in öffentlichen Unternehmen der LHS regelmäßig im Hinblick auf neue Entwicklungen zu überprüfen und fortzuschreiben.

Im Teil A betreffen die wichtigsten Neuerungen den Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzforderung bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (A 2.9.1), die Rückgabepflicht von AR-Unterlagen (A 2.9.3), die Zulässigkeit von Spenden und Sponsoringleistungen (A 3.1.5), Compliance-Regelungen (A 3.2.5 und 3.2.13), gleichstellungsförderliche Unternehmenskultur (A 3.2.14), Nachhaltigkeit (A 3.2.15) oder Begrenzungsregelungen bei variabler Vergütung bzw. Abfindungsvereinbarungen (A 3.3.1 und A 3.3.5). Darüber hinaus sind die Änderungen zum großen Teil auf gesetzlichen Änderungen, Klarstellungen und Konkretisierungen zurückzuführen, die sich insbesondere aus Erfahrungen in der Praxis sowie vergleichbaren Regelungen in anderen kommunalen Kodices ergeben.

Im Teil B spiegeln die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen eine bereits gängige und unseres Erachtens sinnvolle Praxis wider. Dies betrifft flexiblere Regelungen bei den Wirtschaftsplänen (B 1.2) und Quartalsberichten (B 2.1), die Unabhängigkeitserklärungen der Wirtschaftsprüfer (B 3.2.1 und 3.2.2), sowie bereits im Beteiligungsbericht umgesetzte Angaben wie den Gesamtbetrag von gewährten Spenden und Sponsoringleistungen (B 4.3.5) oder den Frauenanteil in Führungspositionen (B 4.5.2).






Thomas Fuhrmann
Bürgermeister





Anlagen:

1 Übersicht über die Änderungen
2 Neufassung der PCG für die LHS



Finanzielle Auswirkungen








Anlagen

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