Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
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VerhandlungDrucksache:
4/2019
GZ:
0300; 0401-02; 0404
Sitzungstermin: 20.02.2019
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: BM Dr. Mayer
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe
Betreff: Änderung der Hauptsatzung durch Änderungssatzung in Folge der Änderung der Geschäftskreise des Bürgermeisteramts und der Neufassung des Aufgabengliederungsplans sowie Umbenennung von Amt 61

Vorgang: Verwaltungsausschuss vom 23.01.2019, öffentlich, Nr. 2
Gemeinderat vom 24.01.2019, öffentlich, Nr. 5

jeweiliges Ergebnis: Zurückstellung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht vom 31.01.2019, GRDrs 4/2019, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 01.01.1978 (Amtsblatt Nr. 7 vom 16.02.1978, berichtigt im Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.1978; zuletzt geändert am 22.11.2018 (Amtsblatt Nr. 49 vom 06.12.2018); Stadtrecht 0/1) gemäß Anlage 1 wird erlassen.

2. Der Umbenennung von Amt 61 und der veränderten Abkürzung für das Referat des Geschäftskreises VI wird - wie aus dem beigefügten aktualisierten Verwaltungsgliederungsplan Stand 01.04.2019 (Anlage 2) ersichtlich - zugestimmt.


Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.


Die Verwaltung und der Gemeinderat hätten sich vorgenommen, so StR Körner (SPD), die Hauptsatzung insgesamt zu novellieren. Die diesbezüglich noch zu klärenden Grundsatzfragen seien vertagt worden. Er bitte die Fraktionen zu prüfen, ob in der morgigen Sitzung des Gemeinderats nicht auch § 21 Abs. 4 Satz 4 der Hauptsatzung geändert werden kann. Dort sei die Residenzpflicht der Innenstadtbezirksvorsteher geregelt. Derzeit stehe dort, wer sich ehrenamtlich als Innenstadtbezirksvorsteher bewerbe, müsse auch in der Innenstadt wohnen. BV Grieb (Süd) sei mit seiner Familie vor ca. einem halben Jahr in den in der Nähe von Stuttgart-Süd liegenden Stadtteil Dachswald umgezogen. Aufgrund dieses Falles bitte er die Fraktionen um Rückmeldungen, ob sie diese Regelung noch als sinnvoll ansehen. Für die SPD-Gemeinderatsfraktion sei dies nicht der Fall, und daher wolle seine Fraktion morgen vorschlagen, dass die Innenstadtbezirksvorsteher in Stuttgart, aber nicht zwangsläufig in der Innenstadt leben müssen.

Dazu merkt StR Klingler (BZS23) an, da wohl der Umzug bereits erfolgt sei, erfülle BV Grieb nicht mehr die Voraussetzungen, als Bezirksvorsteher im Stuttgarter Süden tätig zu sein. Daher sollte er schnellstmöglich sein Amt aufgeben.

Die Frage von StR Körner, ob das von ihm Angesprochene noch in dieser Legislaturperiode geregelt werden kann, bejaht BM Dr. Mayer. Morgen sei dies aber nicht notwendig bzw. möglich, da dieser Punkt nicht Teil der morgen zur Beschlussfassung stehenden Vorlage sei. Dessen ungeachtet könne dieses Thema mit einem Antrag noch vor der Kommunalwahl im Mai eingebracht werden, um dann darüber befinden zu können. Beachtet gehöre jedoch, dass wesentliche Entscheidungen, und dazu gehörten häufig Entscheidungen, die die Hauptsatzung berührten, zwischen dem Zeitpunkt der Kommunalwahl und der Konstituierung des neuen Gemeinderats nicht mehr getroffen werden dürften. Einen entsprechenden Änderungsantrag in der morgigen Gemeinderatssitzung erachtet er gegenüber StR Körner als nicht möglich. Änderungen der Hauptsatzung sollten nicht im Zurufverfahren, sondern auf der Basis einer ordentlichen Vorberatung erfolgen.

Im weiteren Verlauf der Aussprache bittet StR Klingler, bis morgen zu klären, welche Meldeadresse aktuell BV Grieb hat.

BM Dr. Mayer stellt danach abschließend fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag einmütig zu.
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