Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz:
GRDrs 726/2013
Stuttgart,
07/19/2013



Weiterentwicklung der Jugendbeteiligung in der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
24.07.2013
24.07.2013



Beschlußantrag:

I. Der Gemeinderat begrüßt die Initiative der Jugendräte zur Weiterentwicklung der Jugendbeteiligung und spricht sich für die Umsetzung des nachstehenden Verfahrens aus:

1. Der Oberbürgermeister setzt den Tagesordnungspunkt „Bericht aus dem Jugendrat“ mindestens einmal jährlich auf die Tagesordnung des Gemeinderats. Der Termin wird mit dem Arbeitskreis der Stuttgarter Jugendräte vereinbart.

2. Der Arbeitskreis der Stuttgarter Jugendräte erhält das Recht, schriftliche Anfragen und Anträge (außer Haushaltsanträge) an das Bürgermeisteramt zu richten. Das Verfahren zur Bearbeitung der Anfragen (§ 27 der Geschäftsordnung des Gemeinderats, GOG) und Anträge (§ 11 GOG) für die Gemeinderäte wird analog angewandt.

3. Steht der „Bericht aus dem Jugendrat“ oder ein vom Arbeitskreis der Stuttgarter Jugendräte eingebrachter Antrag auf der Tagesordnung des Gemeinderats, erhalten die Vertreter des Arbeitskreises Stuttgarter Jugendräte das Rederecht. Diese Regelung kann auch in den Ausschüssen des Gemeinderats Anwendung finden.

4. Für zwei Vertreter des Arbeitskreises der Stuttgarter Jugendräte wird ein Sitzplatz im Großen Sitzungssaal hinter den Reihen der Mitglieder des Gemeinderats ausgewiesen.

II. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats wird gemäß Anlage 1 geändert.



Begründung:


Einige Mitglieder des Arbeitskreises der Stuttgarter Jugendräte hatten in einem Schreiben vom 29.01.2013 an den Oberbürgermeister, die Fraktionen im Gemeinderat und an Herrn Bürgermeister Wölfle drei Forderungen zur Weiterentwicklung der Jugendbeteiligung formuliert. Diese umfassen:

1. Mindestens einmal im Jahr soll der Tagesordnungspunkt „Bericht des Jugendrats“ auf die Tagesordnung des Gemeinderats gesetzt werden.

2. Vertreter des AK Stuttgarter Jugendrat sollen an den Sitzungen des Gemeinderats mit Anhörungsrecht teilnehmen können (zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder).

3. Dem Arbeitskreis Stuttgarter Jugendräte soll gegenüber dem Gemeinderat formal ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden.

Der § 41a der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, zuletzt geändert am 16. April 2013, Gesetzblatt S. 55, bietet den rechtlichen Rahmen für diese Forderungen. Jedoch müssten zur Realisierung der Forderungen Ziffern 2. und 3. die §§ 11, 15 und 27 der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend geändert werden, siehe Anlage 1. Die Änderungsvorschläge sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Finanzielle Auswirkungen

Keine


Beteiligte Stellen




Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion Nr. 168/2013
Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion Nr. 189/2013
Antrag der FDP-Gemeinderatsfraktion Nr. 143/2013



Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats


Geschäftsordnung des Gemeinderats 0/6
Stuttgarter Stadtrecht 11. Erg.-Lfg. (August 2008) 4
Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 8. April 1976, zuletzt geändert am
13. März 2008, wird wie folgt geändert:

I. 1. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Tagesordnung

(1) Der Oberbürgermeister setzt für jede Sitzung die Tagesordnung fest.

(2) Die Tagesordnung enthält die Angabe des Beginns und des Orts der Sitzung und alle für die Verhandlung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher, und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. Außerdem sind etwaige Ergebnisse der Beratungen oder Vorberatungen weiterer mit dem Verhandlungsgegenstand befasster Gremien zu vermerken; wenn und soweit diese bei der Erstellung der Einladung noch nicht vorliegen, ist ein insoweit ergänztes Mehrstück der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung als Tischvorlage auszuteilen.

(3) Der Oberbürgermeister kann bis zum Vortag einer Sitzung einen schriftlich auszugebenden Nachtrag zur Tagesordnung aufstellen. In diesen Nachtrag dürfen jedoch nur solche Verhandlungsgegenstände aufgenommen werden, deren Behandlung keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet; Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Auch ist er berechtigt, Gegenstände unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, solange der Gemeinderat in die Verhandlung dieser Gegenstände noch nicht eingetreten ist; dies gilt nicht für die Verhandlungsgegenstände nach Abs. 4 bis 6.

(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderats ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen; § 10 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Dem von einer Fraktion bis spätestens 11 Uhr am Tage vor der Sitzung gestellten Antrag, einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, ist zu entsprechen. Das Bürgermeisteramt hat die Mitglieder des Gemeinderats hiervon unverzüglich zu verständigen. Sachentscheidungen dürfen nach einer solchen Beratung nur getroffen werden, wenn

a) die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 GOG vorliegen oder

b) bei einer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandelnden Angelegenheit alle Mitglieder des Gemeinderats damit einverstanden sind.

(6) Über den bis spätestens drei Tage vor dem Sitzungstag gestellten Antrag eines einzelnen Stadtrats oder des Arbeitskreises Stuttgarter Jugendräte, einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, entscheidet der Gemeinderat. Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.“


2. § 15 wird wie folgt gefasst.

„§ 15
Sitzordnung

Der Oberbürgermeister schlägt jeweils nach der Wahl des Gemeinderats die Verteilung der Sitzplätze unter Berücksichtigung der Fraktionszugehörigkeit vor. Kommt auf diesem Wege eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Platzverteilung nicht zustande, so entscheidet der Oberbürgermeister. Die Zuteilung der Sitzplätze innerhalb der Fraktionen ist deren Sache. Stadträten, die keiner Fraktion angehören, weist der Oberbürgermeister den Sitzplatz zu.

Für zwei Vertreter des Arbeitskreises Stuttgarter Jugendräte wird ein Tisch hinter den Reihen der Mitglieder des Gemeinderats eingerichtet.“


3. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Anfragerecht

(1) Jeder Stadtrat ist berechtigt, kurze mündliche Fragen oder schriftliche Anfragen über Angelegenheiten der Stadt an das Bürgermeisteramt zu richten.

(2) Schriftliche Anfragen beantwortet der Oberbürgermeister grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder bei referatsübergreifenden Vorgängen innerhalb von sechs Wochen. Wenn die Bearbeitungsfrist drei Wochen überschreitet, ist innerhalb der Dreiwochenfrist eine Zwischennachricht zu erteilen, die auch die zur abschließenden Beantwortung voraussichtlich erforderliche Zeitspanne angibt.

(3) Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO (abgedruckt bei § 12) nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, haben in einer die Verschwiegenheit gewährleistenden Form zu geschehen.

(4) Das Recht, schriftliche Anfragen an das Bürgermeisteramt zu richten, gilt auch für die Vertreter des Arbeitskreises Stuttgarter Jugendräte.“


II. In Kraft treten

Die Änderung tritt am 01.09.2013 in Kraft


zum Seitenanfang
AnlageGRDrs726.docAnlageGRDrs726.doc