b) bei einer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandelnden Angelegenheit alle Mitglieder des Gemeinderats damit einverstanden sind. (6) Über den bis spätestens drei Tage vor dem Sitzungstag gestellten Antrag eines einzelnen Stadtrats oder des Arbeitskreises Stuttgarter Jugendräte, einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, entscheidet der Gemeinderat. Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.“ 2. § 15 wird wie folgt gefasst.