Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
767/2020 und 767/2020 Neufassung
GZ:
0300
Sitzungstermin: 02.12.2020
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:BM Fuhrmann
Protokollführung: Herr Häbe fr
Betreff: Novellierung der Hauptsatzung

Vorgang: Gemeinderat vom 08.10.2020, nicht öffentlich, Nr. 294
Ergebnis: Einbringung

Verwaltungsausschuss vom 21.10.2020, öffentlich, Nr. 457
Ergebnis: Vertagung

Verwaltungsausschuss vom 04.11.2020, öffentlich, Nr. 485
Ergebnis: Vorberatung

Verwaltungsausschuss vom 18.11.2020, öffentlich, Nr. 518
Ergebnis: Beratung

Gemeinderat vom 19.11.2020, öffentlich, Nr. 322
Ergebnis: Vertagung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Herrn Oberbürgermeisters vom 07.10.2020, GRDrs 767/2020, mit folgendem

Beschlussantrag:

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) (Stadtrecht 0/1) wird gemäß Anlage 1 erlassen.

Weitere Beratungsunterlage ist die Vorlage des Herrn Oberbürgermeisters vom 26.11.2020, GRDrs 767/2020 Neufassung, mit folgendem

Beschlussantrag:

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) (Stadtrecht 0/1) wird gemäß Anlage 1 erlassen.


Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.


EBM Dr. Mayer fasst den langen Gremienlauf dieser wichtigsten Norm im Stadtrecht der LHS zusammen. Man sei in der größten Novellierung der letzten 40 Jahre durch zehn Beratungsetappen von der Gemeinderat-Klausurtagung 2019 bis zur morgigen „historischen“ Beschlussfassung im Gemeinderat (GR) gegangen. In den 90-er Jahren habe es einen gescheiterten Novellierungsversuch gegeben. Zuletzt habe man noch über Wertgrenzen und Zuständigkeitsfragen diskutiert.

Des Weiteren trägt EBM Dr. Mayer folgende redaktionellen Änderungen vor:

• In Anlage 1 im Satzungstext werden in der Überschrift des Abschnittes römisch 6 ("VI.") die Zeichen "/-" durch das Zeichen "*" ersetzt, sodass es richtigerweise "Oberbürgermeister*in" statt "Oberbürgermeister/-in" heißt.
• In Anlage 1 im Satzungstext wird in § 3 Abs. 1 Nr. 15 das Wort "Bürgermeisteramts" durch das Wort "Bürgermeister*innenamts" ersetzt.

BM Fuhrmann greift das Thema „Ausübung der Vorkaufsrechte“ aus der letzten Sitzung des Gremiums auf. Man habe sich für eine Zuständigkeit der Verwaltung bis 520 TE und des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen (WA) ab einer Wertgrenze von 520 TE ab 1,6 Mio € des GR entschieden. In der nochmaligen intensiven Auseinandersetzung der Verwaltung mit dieser Thematik habe sich die Problemstellung der Beratungsfolge ergeben. So müssten alle ausübbaren – zahlreichen - Vorkaufsrechte über 1,6 Mio € im WA vorberaten und im GR beschlossen werden. Zuvor prüfe das Amt für Stadtplanung und Wohnen die planerischen Hintergründe, das Hochbauamt setze einen Kaufpreis fest und zuletzt erfolge eine rechtliche Prüfung durch das Amt für Liegenschaften und Wohnen. Damit sehe man die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts von zwei Monaten ab Zustellung des Kaufvertrages durch den Notar als fast unmöglich an und könne diese nicht garantieren.

Vorgeschlagen wird von BM Fuhrmann, in § 3, Ziffer 24, „Zuständigkeit des GR“, klar zu definieren, dass alle Vorkaufsrechte ausschließlich im WA behandelt werden. Damit, so seine Meinung, sei dem Anliegen der Stadträt*innen, sich mit Vorkaufsrechten zu befassen, Rechnung getragen. Eine Übertragung der Zuständigkeit auf den GR würde damit vermieden. Somit würden alle ausübbaren Vorkaufsrechte ausschließlich im WA in einer noch zu bestimmenden Form (Offenlegung oder sachliche Beschlussvorlagen) behandelt. Er bitte um Unterstützung für entsprechende Verankerung in der Hauptsatzung.

EBM Dr. Mayer fasst die bisherige Regelung in Grundstücksangelegenheiten einschließlich Vorkaufsrechtsausübung nochmals zusammen: Bis 520 TE Zuständigkeit der Verwaltung, ab 520 TE bis 1,6 Mio € Zuständigkeit des WA, ab 1,6 Mio € Zuständigkeit der Vollversammlung des GR. Vorgeschlagen von BM Fuhrmann sei nun eine Zuständigkeit der Verwaltung bis zu 520 TE, ab 520 TE des WA.

Die sich aus der Aussprache ergebenden Änderungen der Anlage 1 der GRDrs 767/ 2020 Neufassung fasst Herr Steinmetz (HauptPersA) zusammen. Dabei führt er Folgendes aus:

In Anlage 1 im Satzungstext seien, damit die Zuständigkeit in Grundstücksangelegenheiten einschl. Vorkaufsrechtsausübung ab 520 TE beim WA liege, in § 3 Abs. 1 Nr. 24 die Worte "sowie Ausübung von vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten" zu streichen. Bei den Grundstücken würde es bei der Zuständigkeit bei der Trennung WA ab 520 TE, ab 1,6 Mio. € GR bleiben.

Von ihm wird betont, und EBM Dr. Mayer bestätigt dies, dass im Einzelfall aber auch der Gemeinderat über § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung entscheiden kann.

Dem Vorschlag können alle Fraktionen bis auf StR Ebel (AfD) zustimmen. Letzterer kann den verwendeten Gendermerkmalen nicht zustimmen.

EBM Dr. Mayer bedankt sich ausdrücklich bei Herrn Steinmetz (HauptPersA) und dem Team der Kommunalverfassungsrechtler für ihr enormes Engagement bei der Novellierung der Hauptsatzung.

Zu dem Vorschlag (siehe obiger eingerückter Text) stellt EBM Dr. Mayer fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt mehrheitlich bei 1 Gegenstimme zu.

Mit dieser Maßgabe und der Maßgabe seiner einführend vorgetragenen redaktionellen Änderungen stellt EBM Dr. Mayer als gesamtes Vorberatungsergebnis fest:
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