Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
424
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VerhandlungDrucksache:
483/2017
GZ:
StU
Sitzungstermin: 25.10.2017
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe de
Betreff: Sanierung Vaihingen 4 -Östliche Hauptstraße-
Satzung über die förmliche Festlegung eines
Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 26.09.2017, nicht öffentlich, Nr. 450
Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 17.10.2017, öffentlich, Nr. 493
Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 11.07.2017, GRDrs 483/2017, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von §142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am … folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Vaihingen 4 -Östliche Hauptstraße- beschlossen:
§1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Vaihingen wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Vaihingen 4 -Östliche Hauptstraße-

förmlich festgelegt.

Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt

im Norden durch die nördliche und östliche Grenze des Rathausplatzes, die nördliche Grenze des Flurstücks (Flst.) 236, die westliche Grenze des Flst. 242, die westliche Grenze der Lombacher Straße, die südliche Grenze des Lutzwegs,

im Osten durch die westliche Grenze der Haugstraße und die östliche Grenze der
Herrenberger Straße - ausgenommen sind die Grundstücke Emilienstraße 31 - 35 (nur ungerade Hausnummern) sowie Herrenberger Straße 12 - 28 (nur gerade Hausnummern),


im Süden durch die südöstliche Grenze des Flst. 1196, durch die nördlichen Grenzen der Flste. 1194/7 und 1194/4,

im Westen durch die westlichen Grenzen der Robert-Koch-Straße und des Vaihinger Markts.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 30.05.2017. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 31.12.2032 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.




EBM Föll stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig zu.

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