Protokoll:
Verwaltungsausschuss
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
424
8
Verhandlung
Drucksache:
483/2017
GZ:
StU
Sitzungstermin:
25.10.2017
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
EBM Föll
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Herr Häbe
de
Betreff:
Sanierung Vaihingen 4 -Östliche Hauptstraße-
Satzung über die förmliche Festlegung eines
Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 26.09.2017, nicht öffentlich, Nr. 450
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 17.10.2017, öffentlich, Nr. 493
Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 11.07.2017, GRDrs 483/2017, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von §142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am … folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Vaihingen 4 -Östliche Hauptstraße- beschlossen:
§1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Im Stadtbezirk Vaihingen wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Vaihingen 4 -Östliche Hauptstraße-
förmlich festgelegt.
Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt
im Norden durch die nördliche und östliche Grenze des Rathausplatzes, die nördliche Grenze des Flurstücks (Flst.) 236, die westliche Grenze des Flst. 242, die westliche Grenze der Lombacher Straße, die südliche Grenze des Lutzwegs,
im Osten durch die westliche Grenze der Haugstraße und die östliche Grenze der
Herrenberger Straße - ausgenommen sind die Grundstücke Emilienstraße 31 - 35 (nur ungerade Hausnummern) sowie Herrenberger Straße 12 - 28 (nur gerade Hausnummern),
im Süden durch die südöstliche Grenze des Flst. 1196, durch die nördlichen Grenzen der Flste. 1194/7 und 1194/4,
im Westen durch die westlichen Grenzen der Robert-Koch-Straße und des Vaihinger Markts.
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 30.05.2017. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
§ 2
Durchführungsfrist
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 31.12.2032 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung
§ 4
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
EBM
Föll
stellt fest:
Der Verwaltungsausschuss
stimmt
dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig
zu.
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