Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
180/2010

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 06/17/2010
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7853-00



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    SÖS und LINKE Fraktionsgemeinschaft
Datum
    06/07/2010
Betreff
    LBBW: Wo ist der Ausgang?
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


A Wo ist der Ausgang?

zu a) „Ausstiegsszenario“

Grundsätzlich ist die Beteiligung an der LBBW wie auch bei allen anderen privat-rechtlichen Beteiligungen der LHS auf Dauer angelegt.

Die Übertragung von Anteilen am Stammkapital ist in § 7 der Fusionsvereinbarung geregelt. Danach kann jeder Träger seinen Anteil am Stammkapital ganz oder teilweise durch Vertrag auf einen anderen Träger übertragen; andere Übertragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Träger. Dadurch ist der Kreis möglicher Erwerber von Anteilen am Stammkapital der LBBW von vornherein eng beschränkt. Das Ausscheiden als Träger bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

Die Fortgeltung dieser Regelungen ist ausdrücklich in der neuen Trägervereinbarung vorgesehen. Darüber hinaus wird in dieser Vereinbarung die Absicht bekundet, im Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel die Fusionsvereinbarung unter Beibehaltung der dort enthaltenen Inhalte und Rechte zu einer Aktionärsvereinbarung weiterzuentwickeln. Diese kann nur einvernehmlich abgeschlossen werden.

Ein Kündigungsrecht einzelner Aktionäre sehen weder das deutsche Aktienrecht noch die Regelungen zur europäischen Aktiengesellschaft vor.




zu b) Herauslösung der Anlagen

- Die Anteile am Stammkapital könnten wie unter a) beschrieben übertragen werden.

- Die stillen Einlagen könnten frühestens nach Ablauf des 10. Kalenderjahres seit Erbringung der Einlage und nur mit Zustimmung der BaFin gekündigt werden.


B Wo ist der Eingang?

In § 25 der Fusionsvereinbarung hat sich die Landeshauptstadt Stuttgart dazu verpflichtet, auf ihrem Gebiet keine Sparkasse zu errichten, zu betreiben oder sich hieran zu beteiligen. Die Fusionsvereinbarung kann nur einvernehmlich geändert werden. Seitens der anderen Träger ist die Bereitschaft für eine Änderung dieser Regelung zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben.

Die übrigen Fragen wurden im Gutachten von Roland Berger vom Februar 2009 beantwortet, das dem Gemeinderat zur Einsicht zur Verfügung stand.

Die BW-Bank nimmt im Übrigen bereits heute die Sparkassenfunktion im Stadtgebiet Stuttgart wahr. Eine Herauslösung der BW-Bank aus der LBBW setzt eine rechtliche Verselbständigung voraus, für die die Zustimmung aller Träger erforderlich ist. Eine solche Bereitschaft ist zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben.

Die Neugründung einer Stadtsparkasse Stuttgart im Wettbewerb zur BW-Bank wurde von Roland Berger untersucht und angesichts fehlender Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit verworfen. Diese Einschätzung teilt die Stadtverwaltung.


C Darf die Stadt überhaupt Eigentümerin einer privaten Bank werden?

§ 102 Abs. 5 GemO hat folgenden Wortlaut: „Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.“

Nach Satz 1 darf die Gemeinde Bankunternehmen nur dann betreiben, wenn es eine spezialgesetzliche Regelung gibt. Derzeit und auch nach der beabsichtigten Änderung stellt das Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (LBWG) eine solche spezialgesetzliche Regelung dar.

Sollte auch künftig (ab 2013) das LBWG oder ein anderes Landesgesetz ausdrücklich vorsehen, dass die LBBW die Rechtsform einer privaten Aktiengesellschaft hat und die Stadt daran beteiligt ist, so geht diese Regelung aufgrund der ausdrücklichen Subsidiarität der Gemeindeordnung gegenüber spezielleren gesetzlichen Rege-lungen weiterhin den allgemeinen kommunalrechtlichen Regelungen vor und erlaubt dann auch die Beteiligung der LHS an einer „LBBW AG“ bzw. „LBBW SE“.



Das Regierungspräsidium, an das sich die Fraktionsgemeinschaft ebenfalls mit dieser Frage gewendet hat, bestätigt mit Schreiben vom 15. Juni 2010 die Zulässigkeit der Beteiligung der Landeshauptstadt an der LBBW in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts, an der durch in der GRDrs 252/2010 beschriebenen Anpassung der Rechtsgrundlagen der LBBW nichts geändert wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Beteiligung nach der Umwandlung in eine juristische Person des Privatrechts verweist das Regierungspräsidium auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtvorschriften, die dem Regierungspräsidium gegenwärtig nicht bekannt sind, weil es sie noch nicht einmal im Entwurf gibt. Eine endgültige rechtliche Prüfung kann folglich erst nach Vorliegen eines solchen Gesetzentwurfs erfolgen.


D Verschiebung der Beschlussfassung

Durch das Beihilfeverfahren der Europäischen Union ist zwar partiell eine Änderung der Geschäftsgrundlage für die Fusionsvereinbarung und auch im Hinblick auf das LBWG und die Satzung der LBBW eingetreten. Dies führt jedoch im besonderen Fall einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (und um eine solche handelt es sich bei der Fusionsvereinbarung) nicht zu einem Kündigungsrecht, sondern zunächst dazu, dass eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangt werden kann.

Eine solche Anpassung ist durch die ausgehandelte Trägervereinbarung erfolgt. Durch diese werden die für die Stadt wichtigen Rechte aus der Fusionsvereinbarung ausdrücklich gewahrt, und es ist auch vorgesehen, dass die Vereinbarung entsprechend ihrem Stellenwert vor Verabschiedung des LBWG und der Satzung der LBBW unterzeichnet wird.

Sollte nun seitens der Stadt die Zustimmung aufgeschoben oder gar verweigert werden, werden die anderen Träger, insbesondere das Land als Gesetzgeber, die im Zusammenhang mit dem EU-Beihilfeverfahren notwendigen Änderungen des Gesetzes und der Satzung alleine verabschieden. Die Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird nicht erfolgen. Dadurch werden die grundsätzlichen Rechte der Stadt, wonach in wesentlichen Fragen die Einstimmigkeit unter den Trägern erforderlich ist, nicht nur für die Übergangszeit, sondern auch im Hinblick auf den Rechtsformwechsel in Frage gestellt und geschwächt.

Insbesondere mit der Fortschreibung und Ergänzung der Trägervereinbarung wird exakt das Gegenteil erreicht, nämlich die bestehenden Rechte und die Interessen der Landeshauptstadt Stuttgart dauerhaft zu wahren.






Dr. Wolfgang Schuster
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