Stellungnahme zum Antrag
235/2010

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 10/04/2010
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7837-07



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    08/12/2010
Betreff
    Google Street View: Auch die Landeshauptstadt steht in der Verpflichtung"
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

I. Liste sensibler kommunaler Einrichtungen

Sicherheitsrelevante Einrichtungen sind von Außen als solche nicht erkennbar. Deshalb ist eine Verpixelung dieser Gebäude nicht notwendig und könnte kontraproduktiv sein. Gerade durch eine Verpixelung werden sie markiert und wecken Interesse. Wir raten aus diesem Grund von einer Auflistung aller sicherheitsrelevanten Einrichtungen und dem Widerspruch bei Google für diese Gebäude ab.

Im Übrigen unterfallen Angaben über juristische Personen nicht dem Schutzbereich der Datenschutzgesetze. Deshalb erstreckt sich die von Google zugesagte Widerspruchsmöglichkeit (einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht) nur auf Widersprüche natürlicher Personen. Widersprüche bezogen auf Gebäude, Grundstücke oder Kfz, soweit diese lediglich im Eigentum der Landeshauptstadt Stuttgart stehen, sind datenschutzrechtlich also wirkungslos.

Das Referat SJG beabsichtigt aus übergeordneten Interessen für sensible Einrichtungen aus dem Sozialbereich eine Verpixelung bei Google geltend zu machen. Das Innenministerium Baden-Württemberg weist auf diese Möglichkeit in seinen Hinweisen vom 13. August 2010 hin.


II. Hausrecht

Das Hausrecht ist durch die Aufnahmen von Google nicht tangiert. Nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) gilt:

§ 59 Abs.1 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

§ 59 UrhG betrifft zunächst nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Friesenhaus“ klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren (BGH, Urteil vom 9. März 1989, Az.: I ZR 54/87, Verwertung der Fotografie eines Privathauses - Friesenhaus). Man darf also ein Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten. Strafbarer Hausfriedensbruch nach § 123 StGB ist allein das Betreten fremden Eigentums bzw. das Verweilen darin; eine Eigentumsstörung nach § 1004 BGB durch Fotografieren wird von Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend abgelehnt.


III. Sammelwidersprüche

Jede natürliche Person kann online oder schriftlich Widerspruch bei Google einlegen. Um Stuttgarter Bürgern den Widerspruch zu erleichtern, haben wir bereits vor geraumer Zeit einen Musterwiderspruch unter http://www.stuttgart.de/datenschutz bereit gestellt. In den Bürgerbüros wurde dieser bisher auch ausgedruckt und den Bürgern mitgegeben. Aufgrund der aktuellen breiten Diskussion wurde von uns veranlasst, dass der Musterwiderspruch nunmehr vervielfältigt und im Rathaus ausgelegt wird. Von Sammellisten für Widersprüche raten wir hingegen ab, da die Namen, Adressen und sonstigen Daten jeweils für nachfolgende Widersprechende einsehbar sind.






Dr. Wolfgang Schuster

















1. Über Referat AK

2. an Herrn OBM zU

3. zA 10-1.10.1


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